Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, wenn sie nach der Geburt heiraten (Erwerb der elterlichen Sorge kraft Gesetzes) oder wenn die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen – gemeinsame Sorgeerklärung, § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Erwerb der elterlichen Sorge kraft Willensbildung).
Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das...