Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung bis zum Berufsabschluss. Angemessen ist eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen am besten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Das Ausbildungsziel muss hinreichende Erfolgsaussichten haben und geeignet sein, den eigenen Lebensbedarf zu sichern.
Eltern von Abiturienten müssen grundsätzlich mit einem anschließenden Studium rechnen, während der Abschluss einer Lehre nach dem Besuch der Haupt- oder Realschule im Regelfall das Ende der angemessenen Ausbildung darstellt.
Die Ausbildung kann jedoch auch in zwei Schritten absolviert werden: z.B. Berufsausbildung zum Krankenpfleger mit anschließendem Studium der Medizin. Entscheidend ist, dass erster und zweiter Ausbildungsschritt zeitlich nahe beieinander liegen und inhaltlich miteinander zu tun haben, so dass von einem aufbauenden Charakter gesprochen werden kann.
Eine erste Berufsentscheidung kann auch revidiert werden, ähnlich dem Fachrichtungswechsel des BAföG, wenngleich nicht identisch in der Form der Begründung. Die Ausbildung muss allerdings zügig vorangebracht werden, wobei feste Regelungen zur Studiendauer nicht existieren.