Die fristlose (außerordentliche) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist, § 626 BGB. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.
Die außerordentliche Kündigung bedarf eines „wichtigen Grundes“, der im Kündigungsschreiben nicht genannt werden muss, dem Gekündigten jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter...