Familienrecht

Beratungen und Mandatsübertragungen auch bequem von Zuhause: Per Mail, Telefon oder auch als Videokonferenz!

 

Rechtsanwalt Tilmann Maeß bearbeitet schwerpunktmäßig familienrechtliche Mandate: Dies umfasst u.a.

  • Ehescheidungen, einvernehmlich: Auch bei Ehepartnern, die sich völlig einig sind, treten eine Vielzahl von Fragen im Falle einer Scheidung auf. Es besteht regelmäßig Beratungsbedarf zu den Scheidungsfolgen oder dem Versorgungsausgleich. Möglicherweise kommt auch die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor der einjährigen Trennungszeit in Betracht. Je nach Sachverhalt, Ehedauer usw. kann auch eine sehr zeitnahe, schnelle Scheidung durchgeführt werden.
  • Ehescheidungen, streitig: Sind sich die Eheleute uneinig, betrifft dies zumeist Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn, Sorgerecht und Umgang mit den Kindern. Hier ist in jedem Einzelfall eine umfassende Beratung und Information notwendig, damit keine Nachteile entstehen.
  • Unterhaltsfragen, Unterhaltsberechnung oder Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln: Ob es sich um Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt handelt, immer ist es notwendig, abzuklären, welche Einnahmen und welche Abzugspositionen zu berücksichtigen sind. Erst dann ist ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle angebracht.
  • Sorgerechtsregelung, Aufenthaltsbestimmung und Umgang: Ein sensibles und heikles Thema. Hier kollidieren die Kindesbelange unter Umständen mit den Rechten und Vorstellungen der Eltern. Daraus erwächst ein ganz erheblicher Beratungsbedarf beispielsweise beim Wechselmodell oder bei Umzug eines der Elternteile. Auch der Umgang der Großeltern kann eingefordert werden.
  • Kindschaftsangelegenheiten: Die Vaterschaftsanerkennung oder die Vaterschaftsanfechtung sind zumeist bei Unterhaltsfragen oder der Erlangung des Sorgerechts relevant.
  • Vermögensauseinandersetzung: Wer darf im Haus bleiben und wie erfolgt der Ausgleich des Ersparten? Gerade bei der Vermögensaufteilung und der Zugewinnberechnung streiten sich die Ehepartner intensiv. Dabei wäre eine faire Lösung im Rahmen eines Scheidungsfolgenvertrages häufig kostengünstiger, nervenschonender und im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder wünschenswert.
  • Eheverträge, Beratung, Abfassung und Anfechtung oder Abänderung
  • Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der ehelichen Rentenversorgungsanwartschaften und nachträgliche Abänderung beispielsweise wegen der Mütterrente.

Bitte beachten Sie hinsichtlich von Sorge- und Umgangsverfahren in Kiel auch unsere Information zur Kieler Praxis.

Bitte sprechen Sie uns an. Bei Ihren Problemen im Familienrecht beraten wir Sie gerne ausführlich und nehmen uns  Ihrer Sorgen an: 0431/80 65 789.

 

AKTUELL:

Blitzschnelle Scheidung bei kurzer Ehe und Einvernehmen möglich!

Das Familiengericht in Kiel ermöglicht Ehepartnern, deren Eheschließung weniger als drei Jahre zurückliegt und bei denen das Trennungsjahr alsbald abgelaufen ist, eine einvernehmliche Scheidung innerhalb von nur wenigen Wochen.

In einem nicht lange zurückliegenden Fall hatte unsere Mandantschaft den Wunsch nach einer zügigen, unkomplizierten Scheidung. Auf unser Bemühen hin beraumte das Familiengericht in Kiel bereits drei Wochen nach Zustellung des Scheidungsantrags den Scheidungstermin an. Dazu muss gesagt werden, dass eine schnellere Terminierung aufgrund der einzuhaltenden gesetzlichen Fristen kaum möglich ist.

Zwischen den Eheleuten gab es hinsichtlich der Scheidungsfolgen keine Differenzen; man hatte sich in allen klärungsbedürftigen Punkten einvernehmlich verständigt. Auf den Rentenausgleich wurde wegen der kurzen Ehedauer verzichtet. Und so konnte unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung ausgesprochen werden. Auch der Gerichtstermin selbst nahm dann nur wenige Minuten in Anspruch.

Dem Wunsch unserer Mandantschaft konnte somit entsprochen werden. Dafür muss man auch mal ein Dankeschön an das Kieler Familiengericht aussprechen, was wir hiermit tun: Danke!

 

Sorgerechtsentzug im Eilverfahren

- Kindesschutz versus Elternrecht -

Das Elternrecht ist ein starkes, im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Es schützt das Recht der Eltern, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder eigenständig und selbstverantwortlich zu gestalten.

Werden Kinder gegen den Willen der Eltern räumlich von diesen getrennt, z.B. aufgrund eines im Eilverfahren beschlossenen Sorgerechtsentzugs, so stellt dies den wohl stärksten Eingriff in das Elternrecht dar.

Dementsprechend hoch sind die Anforderungen an die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nicht jede Beeinträchtigung reicht daher hin, die Eltern ihrer im Grundgesetz verbrieften Rechte zu entheben. Insbesondere bedarf es für die Trennung von Eltern und Kind mehr als der positiven Feststellung, dass es dem Kindeswohl „am besten entspricht“, wenn es in fremder Obhut verbleibt.

Das entscheidende Gericht muss sich vielmehr auf konkrete Feststellungen berufen, die eine Misshandlung, einen Missbrauch oder gravierend gesundheitswohlgefährdende Formen der Vernachlässigung belegen. Auch konkrete Hinweise auf nahezu sicher drohende Gefahren der oben beschriebenen Art, die dem Kind durch das Elternverhalten drohen, genügen als Grundlage für die Entscheidung.

Im Hauptsacheverfahren wird für Feststellungen zur Frage der Kindeswohlgefährdung regelmäßig ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Welcher Qualität aber müssen die konkreten Feststellungen und Hinweise sein, die als Grundlage für eine Entscheidung im Eilverfahren dienen?

Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich mit Beschluss vom 23.04.2018, Az.: 1 BvR 383/18, noch einmal deutlich gemacht, dass in einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vollumfänglich gesicherte Ermittlungsgrundlage, z.B. in Form eines ausführlichen Sachverständigengutachtens, gerade nicht gefordert ist.

In Eilverfahren kann das Gericht sich bei seiner Entscheidung daher auf niedrigschwelligere, schneller erreichbare Nachweise für eine bereits erfolgte oder unmittelbar drohende Kindeswohlbeeinträchtigung stützen. Als Nachweis können insoweit Informationen und Berichte von Ärzten, Kliniken, Jugendamtsmitarbeitern, Verfahrensbeiständen oder anderen Fachkräften herhalten.

Was kann man also tun, wenn man betroffen ist?

Man sollte selbst die Initiative ergreifen und damit seinen Willen, die Angelegenheit zum Positiven zu wenden, unter Beweis stellen: eigenständig Familienhilfe beantragen, nach einem Therapieplatz suchen oder eine anberaumte Therapie annehmen. Auch ist es sinnvoll, sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung zu sichern.

Weiterhin können Stellungnahmen von Dritten, z.B. von Erziehern, Lehrern, Ärzten oder Mitarbeitern der Familienhilfe, möglicherweise bereits im Vorfeld drohender Behörden-Maßnahmen eingeholt werden.

Mit Eigeninitiative bei der Organisation von Hilfen und mit Kooperationsbereitschaft handeln Betroffene in jedem Falle im Sinne und zum Wohle ihrer Kinder und stärken dabei zugleich ihre eigenen Elternrechte.

Kindesunterhalt beim Wechselmodell, BGH, 11.01.2017, XII ZB 565/15

Der Bedarf für Kindesunterhalt bemisst sich beim sog. Wechselmodell nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) auch die Mehrkosten des Wechselmodells. Dass zur Ermittlung des Bedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle die Einkommen beider Elternteile einbezogen werden müssen, folgt beim Wechselmodell daraus, dass kein Elternteil von der Barunterhaltspflicht befreit ist. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden.