Nach § 1600 BGB kann der Mann, der als Vater gilt, die Vaterschaft anfechten. Dasselbe Recht steht dem Kind und der Mutter zu - in Ausnahmefällen auch dem Mann, der annimmt, der Vater zu sein.
Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft begründen. Das Ergebnis eines heimlich durchgeführten Gentests scheidet als ein solcher Anhaltspunkt aus, da er im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses nicht verwertet werden kann. Zunächst hatten die Oberlandesgerichte...