Für die Verfolgung von geringfügigen Straftaten gilt das Opportunitätsprinzip: die Strafverfolgungsbehörde kann - u. U. mit Zustimmung des Gerichts - von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, so z.B. bei Bagatelldelikten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität.