Aufstockungsunterhalt ist ein ergänzender Unterhaltsanspruch: reichen nach der Scheidung die eigenen Einkünfte eines Ehepartners nicht aus, den vollen Unterhaltsbedarf zu decken, so besteht gegen den – besser verdienenden – Ehepartner ein Anspruch auf Unterstützung.

Eine gesetzliche Regelung für die Berechnung des Aufstockungsunterhalts existiert nicht. Zur Orientierung können jedoch die Düsseldorfer Tabelle und andere unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte herangezogen werden.

Ebenso wie der Arbeitslosenunterhalt kann auch der Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, § 1573 Abs. 5 BGB. Ob eine solche Einschränkung vorgenommen werden muss, hängt davon ab, wie lange die Ehe gedauert hat und wie die Eheleute die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit gestaltet haben. Besonderheiten gelten generell, wenn ein Ehepartner ein gemeinsames Kind betreut.