Eine einvernehmliche Scheidung kann für Paare, die sich scheiden lassen möchten, eine schnelle und kostengünstige Option sein. Im Gegensatz zu langwierigen streitigen Auseinandersetzungen ermöglicht die einvernehmliche Scheidung den Parteien, die Bedingungen ihrer Scheidung teilweise selbst zu bestimmen.

Eine einvernehmliche Scheidung kann eine Möglichkeit sein, eine Ehe aufzulösen, wenn beide Parteien sich in wichtigen Angelegenheiten wie der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, der Unterstützungszahlungen und dem Sorgerecht für gemeinsame Kinder einig sind.

Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung sind u. a.:

  • Kostenersparnis: Eventuell lässt sich nur eine Partei anwaltlich vertreten und die andere Partei stimmt nur zu. So lassen sich Kosten sparen. Streitige Themen können durch gemeinsamen Vertrag geregelt werden.
  • Schneller Abschluss: Eine einvernehmliche Scheidung kann oft schneller durchgeführt werden, da weniger Streitigkeiten und Gerichtsverfahren stattfinden,
  • Weniger stressig: Die Einigung auf Bedingungen kann weniger emotional und konfliktbeladen sein als ein Gerichtsverfahren, das oft langwierig und belastend sein kann.
  • Bessere Beziehung: Durch eine einvernehmliche Scheidung kann die Beziehung zwischen den Parteien erhalten bleiben oder sogar verbessert werden, was insbesondere wichtig ist, wenn Kinder beteiligt sind.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine einvernehmliche Scheidung nicht für alle Paare geeignet ist. Wenn eine Partei nicht bereit ist, Kompromisse einzugehen oder es Meinungsverschiedenheiten gibt, kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein.

Wenn Sie weitere Fragen zu einer einvernehmlichen Scheidung haben, wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tilmann Maeß, der auf familienrechtliche Fragen spezialisiert ist.

Rechtsanwalt Maeß

Maeß & Heller Rechtsanwälte

Neues Jahr – Neue Düsseldorfer Tabelle

Welche Änderungen gibt es 2023?

Wenngleich es sich bei der „Düsseldorfer Tabelle“ nicht um ein Gesetz handelt, sondern lediglich um eine Richtlinie, so ist sie doch maßgeblich für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Insofern werden auch die jüngsten Änderungen, die ab dem 01.01.2023 gelten, für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete weitestgehend Wirkung entfalten.

Was hat sich geändert?

In der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger sowie studierender Kinder, die nicht bei den Eltern oder bei einem Elternteil wohnen, deutlich erhöht. Ebenso verhält es sich mit dem Eigenbedarf, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist. Auf diese Weise soll den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden.

Minderjährige Kinder

Für Kinder der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) gab es beim Mindestunterhalt gegenüber dem Vorjahr eine Anhebung um 41,00 EUR auf nunmehr 437,00 EUR. Nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, das zu 2023 ebenfalls erheblich erhöht wurde, ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 312,00 EUR.

In der 2. Altersstufe (6 -11 Jahre) liegt der Mindestunterhalt jetzt bei 502,00 EUR, was einem Zahlbetrag von 377,00 EUR entspricht, und in der 3. Altersstufe (12 – 17 Jahre) bei 588,00 EUR, Zahlbetrag: 463,00 EUR.

Die neuen Mindestunterhaltssätze bilden auch wie bisher die Grundlage für die höheren Einkommensgruppen. Sie erhöhen sich in den Einkommensgruppen 2 bis 5 um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 %.

Volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch bei den Eltern oder bei einem Elternteil leben, haben sich ebenfalls erhöht. Sie betragen 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe und somit mindestens (1. Einkommensgruppe) 628,00 EUR monatlich, entsprechend einem Zahlbetrag (Anrechnung des vollen Kindergeldes) von 378,00 EUR.

Studierende Kinder

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes betrug in 2022 monatlich mindestens 860,00 EUR und wurde ab dem 01.01.2023 auf immerhin 930,00 EUR angehoben. Dabei wird von Wohnkosten in Höhe von 410,00 EUR (Warmmiete) ausgegangen. Sofern die Eltern des studierenden Kindes finanziell gut aufgestellt sind, kommen Abweichungen nach oben in Betracht.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wurde in den Vorjahren – 2021 und 2022 – nicht erhöht.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern betrug seit dem 01.01.2020 unverändert 960,00 EUR für Nichterwerbstätige und 1.160,00 EUR für Erwerbstätige. Seit dem 01.01.2023 gelten hier Beträge in Höhe von 1.120,00 EUR bzw. 1.370,00 EUR. Die aktuelle Bemessung fußt auf dem Bedarfssatz des neuen Bürgergeldes.

Beim angemessenen Selbstbehalt gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern ist der Betrag von bisher 1.400,00 EUR auf nunmehr 1.650,00 EUR gestiegen.

 

Rechtsanwalt Tilmann Maeß

Ehescheidung ohne persönliche Anhörung

Für viele Ehepartner ist eine Scheidung sehr nervenaufreibend und sie möchten diese daher so schnell wie möglich abschließen.

Zum Scheidungsverfahren gehört grundsätzlich auch die persönliche Anhörung beider Eheleute vor Gericht. Das Gericht ordnet daher das persönliche Erscheinen der Ehegatten an. Die Anhörung wird genutzt, um die Ehepartner zu den gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen zu befragen. So sollen die Ehepartner dem Gericht bei einer Scheidung persönlich mitteilen, ob sie die Ehe für gescheitert halten oder ob sie eine Möglichkeit sehen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Ziel einer solchen Anhörung ist die Durchführung einer einvernehmlichen Ehescheidung.

Eine persönliche Anhörung beider Ehepartner muss allerdings nicht immer erfolgen. Besonders in Fällen, in denen es dem Partner nicht zugemutet werden kann, persönlich bei Gericht zu erscheinen - zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit oder eines dauernden Auslandsaufenthaltes -, kann von einer persönlichen Anhörung des betroffenen Partners unter bestimmten engen Vorrausetzungen abgesehen werden:

Die Ehegatten müssen seit wenigstens drei Jahren getrennt leben. Laut Gesetz wird dann unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Liegt diese Trennungszeit vor, reicht für die Durchführung der Scheidung die Anwesenheit des antragstellenden Ehepartners bei Gericht aus, und eine persönliche Anhörung des anderen Partners wird als nicht mehr notwendig erachtet. Der abwesende Ehepartner muss mit der Scheidung auch nicht einverstanden sein. Ausreichend ist der bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene schriftliche Scheidungsantrag eines Ehepartners.

In seltenen Ausnahmefällen kann eine Anhörung auch bei einer kürzeren Trennungszeit von drei Jahren unterbleiben oder auch durch eine telefonische Anhörung bzw. Videokonferenz ersetzt werden.

Rechtsanwalt Maeß, Anne Matthey

Maeß & Heller Rechtsanwälte

Müssen Lieferanten zur Ausübung ihrer Arbeit das eigene Smartphone und Fahrrad nutzen?

Dieser Frage hatte sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.11.2021, Az.: 5 AZR 334/21) zu stellen.

Der Kläger war ein sogenannter „Rider“, also ein Lieferant für Speisen und Getränke, der Aufträge über sein eigenes Smartphone erhielt und mit seinem privaten Fahrrad die Touren abzufahren hatte.

Diese Praktik ist jedoch rechtswidrig. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für die Verrichtung der Arbeit notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören im oben genannten Fall insbesondere ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Smartphone. Zwar können über allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitsvertrages andere Regelungen getroffen werden. Diese sind jedoch nur dann wirksam, wenn für die Verwendung privater Arbeitsgeräte ein entsprechender Ausgleich gezahlt wird.

Dem steht es nicht entgegen, wenn der Lieferant privat über ein Fahrrad oder Smartphone verfügt, da dieser durch die Nutzung seiner Gegenstände ohne finanziellen Ausgleich unangemessen benachteiligt wird. Grund hierfür ist, dass er das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust und Beschädigung der notwendigen Arbeitsmittel trägt. Dies ist jedoch ein Risiko, dem der Arbeitgeber nach dem Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses unterliegt. Hierdurch entsteht also eine widerrechtliche Haftungsverlagerung zu Lasten des Arbeitnehmers.

Die von Rechts wegen bestehende Möglichkeit des Aufwendungsersatzes über § 670 BGB stellt, so das BAG, dabei keine angemessene Kompensation dar.

Daher muss zu recht auch den Lieferanten, die den Gefahren des Straßenverkehrs sowie Wind und Wetter unterliegen, ein adäquates Arbeitsmaterial gestellt oder ein hinreichender Ausgleich für die Nutzung eigener Geräte gezahlt werden!

 

Eric Meinck und RA Heller für:

Maeß & Heller Rechtsanwälte

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) soeben entschieden hat, kann ein Arbeitgeber berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts einseitig Corona-Tests anzuordnen.
Geklagt hatte eine Flötistin an der Bayerischen Staatsoper, nachdem ihr Arbeitgeber – nach bereits zuvor erfolgter Einführung und Umsetzung weitreichender arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen – eine risikogruppenbezogene Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen festlegte.
Die Klägerin weigerte sich über mehrere Monate, derartige PCR-Tests durchführen zu lassen und vertrat insbesondere die Auffassung, diese seien zu ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar.
Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen hatten, hatte auch die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision keinen Erfolg.
Wie einer ersten Pressemitteilung zu entnehmen ist, sieht das BAG den Arbeitgeber nach § 618 Abs. 1 BGB als verpflichtet an, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit weitestgehend geschützt werden. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisieren den Inhalt der Fürsorgepflichten, die dem Arbeitgeber hiernach im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG konkretisiert.
Hiervon ausgehend war die Anweisung des beklagten Arbeitgebers zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper rechtmäßig.
Die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche wurden daher zurückgewiesen.

Rechtsanwalt Heller

Rechtsanwäte Maeß & Heller