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Bei quotenmäßiger Haftung wird bei einem Anspruchsübergang kraft Gesetzes zunächst der Geschädigte voll befriedigt und erst anschließend an den (Kasko-)Versicherer gezahlt (sog. Quotenvorrecht, Differenztheorie). Das Quotenvorrecht ist regelmäßig im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen zu beachten, wenn der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen hat.
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