Es kommt zur endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), wenn jemand sich durch eine Tat, die Gegenstand eines Strafverfahrens war, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach Ablauf der vom Gericht ausgesprochenen Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die Behörde überprüft auf den Antrag hin die Geeignetheit des Betroffenen in vollem Umfang und verlangt ggf. ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder andere Eignungsnachweise.

Liegt die Entziehung mehr als zwei Jahre zurück, ist von dem Betroffenen in jedem Fall eine neue Prüfung abzulegen.

Das Gericht kann die Fahrerlaubnis auch vorläufig entziehen (§ 111a StPO), wenn gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird und es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung und zur endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vom Fahrverbot zu unterscheiden. Bei einem Fahrverbot muss der Betroffene lediglich seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes bei der Führerscheinbehörde hinterlegen und darf während dieser Zeit kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist erhält er den Führerschein zurück und darf ohne weitere Überprüfungen oder Eignungsnachweise wieder Kraftfahrzeuge führen.