Die fristlose (außerordentliche) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist, § 626 BGB. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.

Die außerordentliche Kündigung bedarf eines „wichtigen Grundes“, der im Kündigungsschreiben nicht genannt werden muss, dem Gekündigten jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände dem Kündigenden die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein: (aus Arbeitgebersicht) unberechtigte Arbeitsverweigerung, vorgetäuschte oder langwierige Krankheit, grobe Beleidigung und Straftaten im Betrieb, sowie (aus Arbeitnehmersicht) erhebliche Lohnrückstande, Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen oder Vertragsverletzungen.

Der fristlosen Kündigung geht regelmäßig eine Abmahnung voraus, da eine solche in einem möglichen Prozess dem Kündigenden für die Beweisführung dient.