Gegen einen erlassenen Mahnbescheid kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen ab Zustelldatum Widerspruch einlegen. Versäumt er dies, kann auf Antrag des Antragstellers beim Amtsgericht der Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Sobald dieser dem Schuldner zugestellt wurde, hat er wiederum die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Datum der Zustellung Einspruch einzulegen. Die Folge wäre z.B. der Übergang in das streitige Verfahren oder ein außergerichtlicher Vergleich.