Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch ein, so erlässt das Gericht den Vollstreckungsbescheid, aufgrund dessen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Der Vollstreckungsbescheid steht damit einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Zustellung Einspruch einlegen.