Seit dem 01. Januar 2008 gilt das neue Unterhaltsrecht. Die geänderte Gesetzeslage wirkt sich auf die verschiedenen Unterhalsansprüche wie folgt aus:

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt für minderjährige, nicht verheiratete Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder genießt nunmehr Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Auf diese Weise soll gesichert werden, dass im Mangelfall (der Unterhaltsschuldner ist finanziell nicht in der Lage, alle Unterhaltsgläubiger zu befriedigen) diejenigen als Erste Geldleistungen erhalten, die für ihren Unterhalt nicht selbst sorgen können.

Zum Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, § 1612a BGB --> s. Mindestunterhalt

Ehegattenunterhalt

Der Grundsatz der Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner ist nunmehr in § 1569 BGB gesetzlich manifestiert. Im Zuge dessen wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verstärkt eingefordert - bei Geschiedenen, in deren Haushalt gemeinsame Kinder leben, jedenfalls in dem Maße, in dem für das Kind / die Kinder eine Betreuungsmöglichkeit besteht.

Der ein gemeinsames Kind betreuende Elternteil erhält einen Basisunterhalt, zunächst für wenigstens drei Jahre ab der Geburt des Kindes. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich nur, soweit die Verlängerung der Billigkeit entspricht. Ausschlaggebend sind hier vor allem auf das Kind bezogene Belange, so z.B. die besondere Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes.

Befristung bzw. Begrenzung des Unterhalts in der Höhe

--> s. Zeitunterhalt

Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung

Der vertraglich vereinbarte Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien vor ihrer Verzichtserklärung umfassend über diese weit reichende Entscheidung aufgeklärt wurden. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung bedürfen daher einer notariellen Beurkundung oder eines gerichtlich protokollierten Vergleichs.

Betreuungsunterhaltsanspruch unverheirateter Elternteile

Da der Betreuungsunterhalt im Interesse des Kindes geschuldet wird, finden die Grundsätze zum Betreuungsunterhalt auf unverheiratete Elternteile ebenso Anwendung wie dies bei Verheirateten der Fall ist.

Behandlung bereits bestehender Unterhaltstitel

Ist der Unterhaltsanspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 01. Januar 2008 tituliert oder ist eine anderweitige Unterhaltsvereinbarung geschaffen worden, sind die Neuregelungen zu berücksichtigen, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und wenn diese Änderung dem Betroffenen unter Berücksichtigung seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar ist. In diesem Fall kann im Wege der sog. Abänderungsklage eine Abänderung bestehender Titel bzw. Vereinbarungen erreicht werden --> s. Abänderungsklage.