Seit dem 01. Januar 2008 ist in § 1612a BGB ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festgeschrieben. Dieser richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag aus dem Einkommenssteuergesetz (§ 32 Abs. 6 S.1 EStG). Die Mindestunterhaltsbeiträge differieren in den alten und neuen Bundesländern nicht mehr, sondern gelten einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.
Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 35 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts gelten seit dem 01. Januar 2008 für den Mindestunterhalt die folgenden Sätze, in die das Kindergeld bereits hälftig eingerechnet ist:
- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 279 Euro
- vom siebten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr: 322 Euro
- ab dem 13. Lebensjahr: 365 Euro