Die Aufhebung einer Ehe ist von der Scheidung zu unterscheiden. Sie ist nur begrenzt möglich und wird gerichtlich verfügt, wenn einer der in § 1314 BGB angeführten Aufhebungsgründe bereits bei Eheschließung vorlag (z.B. fehlende Ehemündigkeit, noch bestehende Ehe mit anderer Person, Scheinehe).