Scheitert eine Beziehung, aus der Kinder hervorgegangen sind, hat der Elternteil, bei dem die Kinder leben, gegen den anderen Elternteil Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Elternpaar verheiratet war oder nicht.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt sind die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils und die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Gegenüber dem Kindesunterhalt ist der Betreuungsunterhalt nachrangig.
--> s. auch Unterhaltsreform