Im Räumungsschutzverfahren geht es darum, dass man eine Fristverlängerung zum Auszug erhält. Hierfür ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf eine Verlängerung der Räumungsfrist (im Urteil enthalten) bei dem örtlichen Amtsgericht zu beantragen. Es kann dann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Räumungsfrist bis zu einem Jahr nach Rechtskraft des Räumungsurteils gewährt werden. Zudem gibt es noch ausnahmsweise bei schwierigem sozialem Hintergrund die Möglichkeit, eine bevorstehende Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher mit einem Antrag auf Vollstreckungsschutz abwenden. Dieser muss zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden und wird nur in Ausnahmefällen (Gebrechlichkeit, Krankheit usw.) gewährt.
Beide Verfahren setzen voraus, dass der Mieter die laufenden Nutzungskosten zahlt.