Im Zivilprozess ist die Pfändung eine hoheitliche Rechtshandlung, durch die zur Sicherung und in der Regel zur späteren Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger wegen einer Geldforderung dem Schuldner der Besitz oder die Verfügungsmacht über eine Sache oder ein Recht entzogen wird.

In der Regel erfolgt die Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Sie setzt einen Antrag des Gläubigers, sowie eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (Urteil, vollstreckbare Urkunde etc.) voraus, der dem Schuldner spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden muss.

Die Pfändung bewirkt die öffentlich-rechtliche Verstrickung (Beschlagnahme) der Pfandsache, ein Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner und lässt für den Gläubiger ein Pfandrecht – Pfändungspfandrecht - entstehen.

Bewegliche Sachen werden vom Gerichtsvollzieher gepfändet, der sie in Besitz nimmt. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, sowie Sachen, deren weiteres Verbleiben beim Schuldner die Befriedigung des Gläubigers gefährden würde, hat der Gerichtsvollzieher sogleich wegzuschaffen. Andere Sachen sind durch Anbringung eines Pfandsiegels als gepfändet kenntlich zu machen und bis zur Verwertung beim Schuldner zu belassen. Die Pfändung setzt den Gewahrsam des Schuldners voraus, nicht dessen Eigentum.

Die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten erfolgt durch Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts, der mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird. Diesem wird verboten, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten. Gleichzeitig wird dem Vollstreckungsschuldner aufgegeben, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. Die Verwertung erfolgt in der Regel durch Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur Einziehung. Bei Vermögensrechten ohne Forderungscharakter findet diese Regel entsprechende Anwendung.

Bei Pfändung desselben Gegenstandes durch mehrere Gläubiger werden diese nach der zeitlichen Reihenfolge der Pfändung (Rang der Pfändungspfandrechte) befriedigt.