Heilbehandlungskosten, die nach einem Unfall entstehen, gehören zu den Unfallschäden und sind wie diese von dem Unfallverursacher zu ersetzen. Soweit Heilbehandlungskosten von der Sozialversicherung getragen werden, gehen die Ersatzansprüche gegen den Schädiger von Gesetzes wegen auf die Sozialversicherung als Leistungsträger über.