Ein Gläubiger hat grundsätzlich die Möglichkeit, Zugriff auf die Entgeltforderungen des Schuldners gegenüber dessen Arbeitgeber zu nehmen. Sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt, pfändet das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers das Gehalt des Schuldners mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Gehaltspfändung darf direkt beim Arbeitgeber erfolgen, der insoweit Drittschuldner ist, s. § 240 ZPO.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unpfändbaren (§ 850a ZPO) und nur bedingt pfändbaren (§ 850b ZPO) Teilen des Arbeitseinkommens.
Ohnehin wird dem Schuldner nicht das gesamte Arbeitseinkommen entzogen. Ihm steht ein variierender Betrag zu, der nicht pfändungsfähig ist und bei dessen Berechnung sowohl der Selbstbehalt des Arbeitnehmers zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhaltes (Miete, persönliche Verpflegung, Versicherungen etc.) als auch Unterhaltspflichten eine Rolle spielen. Es gibt sog. Pfändungsfreigrenzen, die sich aus § 850c ZPO ergeben und der zugehörigen Lohnpfändungstabelle zu entnehmen sind. Die Basis für die Berechnung des pfändungsfreien Betrages bildet das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli, an die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 S. 1 EStG angepasst.