Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. Er wird für jeweils vier Jahre von den Arbeitnehmern gewählt, wobei Leitende Angestellte weder wählen noch gewählt werden dürfen.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Förderung und Sicherung der Beschäftigung der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Über alle Vorhaben, die die Belange der Arbeitnehmer betreffen, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig informieren, um ihm die Gelegenheit zu geben, seinen Einfluss geltend zu machen: der Betriebsrat informiert und berät die Arbeitnehmer, er bestimmt bei Entscheidungen zu Arbeitszeit, Mehrarbeit und in Gehaltsfragen mit und er wirkt auch bei Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen mit.

Die betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften.

In öffentlichen Betrieben kann ein Personalrat gewählt werden. In Betrieben der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen (sog. „Tendenzbetriebe“) sind Betriebsräte gesetzlich nicht vorgesehen. Auf Grundlage einer eigenen Kirchengesetzgebung gibt es in diesen Betrieben jedoch eine Mitarbeitervertretung.