Der Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen, wenn er aufgrund seiner Unternehmerentscheidung beschlossen hat, Arbeitsplätze abzubauen oder seinen Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen. Dies kann innerbetriebliche Gründe (z.B. Umstellung / Einstellung der Produktion, organisatorische Veränderungen) oder außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel, Rückgang der Umsätze) haben.

Betriebsbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen, wenn er aufgrund seiner Unternehmerentscheidung beschlossen hat, Arbeitsplätze abzubauen oder seinen Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen. Dies kann innerbetriebliche Gründe (z.B. Umstellung / Einstellung der Produktion, organisatorische Veränderungen) oder außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel, Rückgang der Umsätze) haben.

Ab einer bestimmten Betriebsgröße ist im Hinblick auf die Entscheidung darüber, welchen Arbeitnehmern gekündigt werden soll, eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern durchzuführen. Dabei sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und ggf. eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Lediglich die sog. Leistungsträger können von der Sozialauswahl ausgenommen werden, wenn sie aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen für den Betrieb unentbehrlich sind.

Die betriebsbedingte Kündigung muss „ultima ratio“ sein: es darf kein milderes Mittel in Betracht kommen, mit dem auf die betrieblichen Erfordernisse reagiert werden könnte.