Für Hund und Katz ist auch noch Platz - aber bei wem?

 

Nach dem Gesetz sind (Haus-)Tiere keine Sachen, werden rechtlich jedoch als solche behandelt - auch im Familienrecht. Was aber bedeutet das im Falle einer Scheidung?

Über ein Aquarium voll bunter Fische mag hier selten größerer Streit entbrennen. Bei dem treuherzigen Retriever oder der von allen liebgewonnenen Katze, die während der Ehezeit in die Familie geholt wurden, sieht es da oftmals anders aus.

Bleibt Hasso bei Frauchen, weil sie immer mit ihm Joggen geht und die Tierarzttermine wahrnimmt? Steht er Herrchen wegen der ausgiebigen Spaziergänge am Morgen und der Hundeschulbesuche zu? Oder bekommt der Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder wohnen werden, automatisch auch das Haustier?

Wenn die Beteiligten sich über den Verbleib ihres tierischen Weggefährten nicht einigen können, kann diese Frage durchaus durch die gerichtlichen Instanzen gehen. Und hier wird Hasso - so sehr es den Tierliebhaber auch schmerzen mag - im Rahmen der Hausratsteilung dem einen oder anderen vormaligen Partner zugesprochen.

Die Abwägung erfolgt dabei unter Billigkeitsgesichtspunkten: Wer hatte und hat das größere Interesse an dem Tier? Müssen Aspekte des Tierschutzes berücksichtigt werden, z.B. im Hinblick auf die Beschaffenheit des jeweiligen (neuen) Zuhauses, die zeitlichen Möglichkeiten der Beteiligten oder die jeweils vorhandenen weiteren Bezugspersonen?

Der Umstand, dass über ein Lebewesen entschieden wird, findet bei den Erwägungen der angerufenen Gerichte zwar insoweit Berücksichtigung, als dass versucht wird, dem Tierwohl Rechnung zu tragen. Auch Überlegungen dazu, ob bestimmte Entscheidungsfolgen dem tierischen Begleiter zugemutet werden können oder nicht, werden angestellt.

Sogar Umgangsvereinbarungen sind möglich. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit einem Haustier gibt es allerdings nicht, da sich ein solches Recht weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten lässt.

Ohnehin sollte die Klärung der Frage nach dem Verbleib des tierischen Gefährten im gerichtlichen Instanzenzug besser die Ausnahme bleiben. Den Beteiligten steht es ja jederzeit offen, Vereinbarungen über ihr Haustier außergerichtlich zu erörtern und zu formulieren, möglicherweise sogar im hochformalen Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Soweit Frauchen und Herrchen über die notwendige Kommunikations- und Einigungsbereitschaft verfügen, können sie Hasso & Co. auf diese Weise auch die Herabstufung zum Hausrat ersparen.

Rechtsanwalt Maeß

Maeß & Heller Rechtsanwälte

Der Versorgungsausgleich

Wie sich die Scheidung auf die Altersvorsorge auswirkt

Mit dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens die während der Ehezeit erlangten Altersversorgungs-Anwartschaften der Eheleute ausgeglichen.

Vereinfacht kann man sagen, dass die in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche beider Eheleute zusammengerechnet und durch zwei geteilt werden und der wirtschaftlich stärkere Partner von seinen Ansprüchen den entsprechenden Überschuss an den wirtschaftlich schwächeren Partner abgeben muss.

Vom Versorgungsausgleich erfasst sind vor allem Anwartschaften auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der Betriebsrenten, der berufsständischen Versorgung (bei freien Berufen) sowie Anwartschaften auf Leistungen aus privaten Rentenversicherungen und Rentenlebensversicherungen.

Der Versorgungsausgleich wurde zusammen mit vielen anderen Neuregelungen im Jahre 1976 mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts eingeführt. Das bis dahin vorherrschende Leitmodell der sog. „Hausfrauenehe“, bei dem der Ehemann für das finanzielle Auskommen der Familie Sorge zu tragen hatte, während die Ehefrau sich um Haushalt und Kinder kümmerte, wurde durch das Partnerschaftsprinzip abgelöst. Beide Ehepartner waren fortan gleichermaßen für alle Facetten des Familienwohls verantwortlich und diesbezüglich frei in ihrer Organisation.

Die jüngsten Änderungen erfuhr der Versorgungsausgleich 2009. Die Durchführung des Ausgleichs erfolgt seither unmittelbar nach der Scheidung und nicht erst mit Rentenbeginn. Außerdem wurde den Eheleuten ein deutlich größerer Spielraum für individuelle Vereinbarungen eingeräumt.

Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung, die nach mehr als drei Ehejahren erfolgt, von Amts wegen durchgeführt (davor lediglich auf Antrag eines Ehepartners). Er kann aufgrund der mit der Gesetzesänderung in 2009 eingeführten Dispositionsfreiheit der Eheleute von diesen ausgeschlossen oder auf bestimmte Anwartschaften beschränkt werden. Haben beispielsweise beide Partner während der Ehezeit ähnliche Gehälter erwirtschaftet, kann ein Ausschluss naheliegen, da für diesen Zeitraum mit vergleichbaren Renteneinkünften zu rechnen ist und ein Ausgleich lediglich marginal wäre. Auch besteht die Möglichkeit, dass ein Ehepartner auf die Beteiligung an den Versorgungs-Anwartschaften des anderen verzichtet und im Gegenzuge dessen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung, eine Einmalzahlung oder einen sonstigen Ausgleich erhält.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich für ihre Gültigkeit einer notariellen Beurkundung bedürfen - zum Beispiel im Rahmen eines notariellen Ehevertrages oder einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Auch ein gerichtlich protokollierter Vergleich ist möglich.

Trotz der insoweit umfangreichen Gestaltungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber den Familiengerichten mit § 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes eine Inhalts- und Ausübungskontrolle eingeräumt, die von den Beteiligten nicht umgangen werden kann. Die gerichtliche Kontrolle soll verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Ehepartner durch eine notarielle Vereinbarung, deren Tragweite er oder sie möglicherweise falsch eingeschätzt hat, in unangemessener Weise benachteiligt wird.

Die im Folgenden aufgeführten Punkte fassen noch einmal die Gründe zusammen, aus denen sich ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs anbieten kann:

Zeitersparnis

Der Umstand, dass keine Versorgungsträger angeschrieben werden und keine Berechnungen erfolgen müssen, kann das Scheidungsverfahren sehr deutlich beschleunigen.

Individuelle Vereinbarungen

Die Beteiligten haben einen großzügigen Gestaltungsspielraum für eigene Ausgleichsideen.

Kein unnötiger Aufwand

Umfangreiche Auskunftsersuchen und Berechnungen bei letztlich marginalem Ausgleichsergebnis entfallen.

Kostenersparnis

Bei den Versorgungsträgern werden für Auskunftserteilung und Berechnung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht unerhebliche Verwaltungsgebühren erhoben. Außerdem erhöht die Durchführung des Versorgungsausgleichs den Verfahrenswert der Scheidung insgesamt, so dass höhere Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.

Mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Tilmann Maeß

Maeß & Heller Rechtsanwälte

Crowdworker sind keine Arbeitnehmer!
Eine wichtige Entscheidung für all diejenigen, die als sog. Crowdworker für unterschiedliche Firmen tätig sind, hat gerade das Landesarbeitsgericht München getroffen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger über eine Internetplattform u. a. Aufträge zur bildlichen Dokumentation von Warenauslagen angenommen und damit monatliche Einkünfte von über 1.500 EUR erzielt.
Nachdem es zu Problemen mit dem Account gekommen war, zog der Kläger vor Gericht und begehrte die Feststellung, dass er Arbeitnehmer der beklagten Internetplattform sei.
Dies lehnte das Landesarbeitsgericht München nun in 2. Instanz ab und bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts München:
Ein Arbeitsvertrag zwischen einem Plattformbetreiber und einem Crowdworker bestehe demnach nicht, da es hier lediglich um die Auftragsvermittlung gehe. Anders wäre es wohl nur dann, wenn den Auftragnehmer die vertragliche Verpflichtung zur Erbringung „weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“ träfe.
Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall aber verneint. Der Auftragnehmer habe hier als Selbständiger gearbeitet und war weder an zeitliche noch an inhaltliche Vorgaben des Plattformbetreibers gebunden.
 
RA Manfred Heller
Maeß & Heller Rechtsanwälte

Und ewig grüßt das Murmeltier…
Den unzähligen Versuchen der Kfz-Versicherer, diverse Schäden im Falle fiktiver Abrechnungen nicht oder nur zum Teil zu regulieren, ist nun das Landgericht Regensburg entgegengetreten Az: 22 S 90/18).
Besitzer neuerer Fahrzeuge haben durch die unfallbedingten Beschädigungen ihres Kfz über die Reparaturkosten hinaus auch einen Anspruch auf den sogenannten merkantilen Minderwert (‘Wertminderung‘), da sie ja nunmehr ‘nur noch‘ über ein Unfallfahrzeug verfügen.
Dies auszugleichen hatte die Versicherung des Schädigers abgelehnt, so dass der Geschädigte erst durch zwei Instanzen klagen musste, um sein Recht zu bekommen.
Das zeigt wieder einmal wie wichtig es ist, sich nicht gleich von jeder Leistungsverweigerung der Versicherer abschrecken zu lassen! Dabei hilft natürlich auch der vorherige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.

Rechtsanwalt Heller

Maeß & Heller Rechtsanwälte

Neues Urteil: Blitzermessung unzulässig?
Wieder einmal hat ein Gericht die Rechte der Betroffenen gestärkt.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat unter dem Aktenzeichen LV 7-17 vom 05.07.2019 entschieden, dass es für eine spätere Überprüfung der Messung absolut notwendig ist, dass die dieser zugrundeliegenden Rohmessdaten abgespeichert werden.
Bezogen auf das hier verwendete Messgerät Traffistar S 350 wurden die hier gewonnenen Ergebnisse des Messverfahrens wegen der fehlenden Speicherung und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als unverwertbar angesehen!
Im Zuge dessen hob das Verfassungsgericht des Saarlandes die Entscheidungen der Vorinstanzen Amtsgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken vollständig auf.
Diese aktuelle Urteil aus dem Saarland gilt zwar nicht automatisch für andere Bundesländer und die dortigen Bußgeldstellen.
Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine derart massive Unzugänglichkeit des Messsystems, dass auch andere Behörden und Gerichte kaum umhin können, der Auffassung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zu folgen.
Insoweit verwundert es auch nicht, dass in Schleswig-Holstein nicht nur der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, der für den Betrieb der Kanalbrücken zuständig ist, sondern auch weitere Bußgeldstellen bereits angekündigt haben, sich zunächst nicht nach diesen Vorgaben richten zu wollen.
Aus Sicht des Verkehrsrechtsanwalts zeigt dies wieder deutlich, wie wichtig die rechtzeitige Einschaltung eines Anwalts und auch eines Sachverständigenbüros ist, um derartige Fehlerquellen von Messverfahren wirkungsvoll angreifen zu können.
Auch hier hilft wie immer eine Rechtsschutzversicherung.

Rechtsanwalt Heller

Maeß & Heller Rechtsanwälte