Neues Urteil: Blitzermessung unzulässig?
Wieder einmal hat ein Gericht die Rechte der Betroffenen gestärkt.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat unter dem Aktenzeichen LV 7-17 vom 05.07.2019 entschieden, dass es für eine spätere Überprüfung der Messung absolut notwendig ist, dass die dieser zugrundeliegenden Rohmessdaten abgespeichert werden.
Bezogen auf das hier verwendete Messgerät Traffistar S 350 wurden die hier gewonnenen Ergebnisse des Messverfahrens wegen der fehlenden Speicherung und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als unverwertbar angesehen!
Im Zuge dessen hob das Verfassungsgericht des Saarlandes die Entscheidungen der Vorinstanzen Amtsgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken vollständig auf.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat unter dem Aktenzeichen LV 7-17 vom 05.07.2019 entschieden, dass es für eine spätere Überprüfung der Messung absolut notwendig ist, dass die dieser zugrundeliegenden Rohmessdaten abgespeichert werden.
Bezogen auf das hier verwendete Messgerät Traffistar S 350 wurden die hier gewonnenen Ergebnisse des Messverfahrens wegen der fehlenden Speicherung und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als unverwertbar angesehen!
Im Zuge dessen hob das Verfassungsgericht des Saarlandes die Entscheidungen der Vorinstanzen Amtsgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken vollständig auf.
Diese aktuelle Urteil aus dem Saarland gilt zwar nicht automatisch für andere Bundesländer und die dortigen Bußgeldstellen.
Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine derart massive Unzugänglichkeit des Messsystems, dass auch andere Behörden und Gerichte kaum umhin können, der Auffassung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zu folgen.
Insoweit verwundert es auch nicht, dass in Schleswig-Holstein nicht nur der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, der für den Betrieb der Kanalbrücken zuständig ist, sondern auch weitere Bußgeldstellen bereits angekündigt haben, sich zunächst nicht nach diesen Vorgaben richten zu wollen.
Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine derart massive Unzugänglichkeit des Messsystems, dass auch andere Behörden und Gerichte kaum umhin können, der Auffassung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zu folgen.
Insoweit verwundert es auch nicht, dass in Schleswig-Holstein nicht nur der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, der für den Betrieb der Kanalbrücken zuständig ist, sondern auch weitere Bußgeldstellen bereits angekündigt haben, sich zunächst nicht nach diesen Vorgaben richten zu wollen.
Aus Sicht des Verkehrsrechtsanwalts zeigt dies wieder deutlich, wie wichtig die rechtzeitige Einschaltung eines Anwalts und auch eines Sachverständigenbüros ist, um derartige Fehlerquellen von Messverfahren wirkungsvoll angreifen zu können.
Auch hier hilft wie immer eine Rechtsschutzversicherung.
Rechtsanwalt Heller
Maeß & Heller Rechtsanwälte