Der Versorgungsausgleich

Wie sich die Scheidung auf die Altersvorsorge auswirkt

Mit dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens die während der Ehezeit erlangten Altersversorgungs-Anwartschaften der Eheleute ausgeglichen.

Vereinfacht kann man sagen, dass die in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche beider Eheleute zusammengerechnet und durch zwei geteilt werden und der wirtschaftlich stärkere Partner von seinen Ansprüchen den entsprechenden Überschuss an den wirtschaftlich schwächeren Partner abgeben muss.

Vom Versorgungsausgleich erfasst sind vor allem Anwartschaften auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der Betriebsrenten, der berufsständischen Versorgung (bei freien Berufen) sowie Anwartschaften auf Leistungen aus privaten Rentenversicherungen und Rentenlebensversicherungen.

Der Versorgungsausgleich wurde zusammen mit vielen anderen Neuregelungen im Jahre 1976 mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts eingeführt. Das bis dahin vorherrschende Leitmodell der sog. „Hausfrauenehe“, bei dem der Ehemann für das finanzielle Auskommen der Familie Sorge zu tragen hatte, während die Ehefrau sich um Haushalt und Kinder kümmerte, wurde durch das Partnerschaftsprinzip abgelöst. Beide Ehepartner waren fortan gleichermaßen für alle Facetten des Familienwohls verantwortlich und diesbezüglich frei in ihrer Organisation.

Die jüngsten Änderungen erfuhr der Versorgungsausgleich 2009. Die Durchführung des Ausgleichs erfolgt seither unmittelbar nach der Scheidung und nicht erst mit Rentenbeginn. Außerdem wurde den Eheleuten ein deutlich größerer Spielraum für individuelle Vereinbarungen eingeräumt.

Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung, die nach mehr als drei Ehejahren erfolgt, von Amts wegen durchgeführt (davor lediglich auf Antrag eines Ehepartners). Er kann aufgrund der mit der Gesetzesänderung in 2009 eingeführten Dispositionsfreiheit der Eheleute von diesen ausgeschlossen oder auf bestimmte Anwartschaften beschränkt werden. Haben beispielsweise beide Partner während der Ehezeit ähnliche Gehälter erwirtschaftet, kann ein Ausschluss naheliegen, da für diesen Zeitraum mit vergleichbaren Renteneinkünften zu rechnen ist und ein Ausgleich lediglich marginal wäre. Auch besteht die Möglichkeit, dass ein Ehepartner auf die Beteiligung an den Versorgungs-Anwartschaften des anderen verzichtet und im Gegenzuge dessen Miteigentumsanteil an der Ehewohnung, eine Einmalzahlung oder einen sonstigen Ausgleich erhält.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich für ihre Gültigkeit einer notariellen Beurkundung bedürfen - zum Beispiel im Rahmen eines notariellen Ehevertrages oder einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Auch ein gerichtlich protokollierter Vergleich ist möglich.

Trotz der insoweit umfangreichen Gestaltungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber den Familiengerichten mit § 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes eine Inhalts- und Ausübungskontrolle eingeräumt, die von den Beteiligten nicht umgangen werden kann. Die gerichtliche Kontrolle soll verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Ehepartner durch eine notarielle Vereinbarung, deren Tragweite er oder sie möglicherweise falsch eingeschätzt hat, in unangemessener Weise benachteiligt wird.

Die im Folgenden aufgeführten Punkte fassen noch einmal die Gründe zusammen, aus denen sich ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs anbieten kann:

Zeitersparnis

Der Umstand, dass keine Versorgungsträger angeschrieben werden und keine Berechnungen erfolgen müssen, kann das Scheidungsverfahren sehr deutlich beschleunigen.

Individuelle Vereinbarungen

Die Beteiligten haben einen großzügigen Gestaltungsspielraum für eigene Ausgleichsideen.

Kein unnötiger Aufwand

Umfangreiche Auskunftsersuchen und Berechnungen bei letztlich marginalem Ausgleichsergebnis entfallen.

Kostenersparnis

Bei den Versorgungsträgern werden für Auskunftserteilung und Berechnung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht unerhebliche Verwaltungsgebühren erhoben. Außerdem erhöht die Durchführung des Versorgungsausgleichs den Verfahrenswert der Scheidung insgesamt, so dass höhere Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.

Mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Tilmann Maeß

Maeß & Heller Rechtsanwälte