Für Hund und Katz ist auch noch Platz - aber bei wem?

 

Nach dem Gesetz sind (Haus-)Tiere keine Sachen, werden rechtlich jedoch als solche behandelt - auch im Familienrecht. Was aber bedeutet das im Falle einer Scheidung?

Über ein Aquarium voll bunter Fische mag hier selten größerer Streit entbrennen. Bei dem treuherzigen Retriever oder der von allen liebgewonnenen Katze, die während der Ehezeit in die Familie geholt wurden, sieht es da oftmals anders aus.

Bleibt Hasso bei Frauchen, weil sie immer mit ihm Joggen geht und die Tierarzttermine wahrnimmt? Steht er Herrchen wegen der ausgiebigen Spaziergänge am Morgen und der Hundeschulbesuche zu? Oder bekommt der Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder wohnen werden, automatisch auch das Haustier?

Wenn die Beteiligten sich über den Verbleib ihres tierischen Weggefährten nicht einigen können, kann diese Frage durchaus durch die gerichtlichen Instanzen gehen. Und hier wird Hasso - so sehr es den Tierliebhaber auch schmerzen mag - im Rahmen der Hausratsteilung dem einen oder anderen vormaligen Partner zugesprochen.

Die Abwägung erfolgt dabei unter Billigkeitsgesichtspunkten: Wer hatte und hat das größere Interesse an dem Tier? Müssen Aspekte des Tierschutzes berücksichtigt werden, z.B. im Hinblick auf die Beschaffenheit des jeweiligen (neuen) Zuhauses, die zeitlichen Möglichkeiten der Beteiligten oder die jeweils vorhandenen weiteren Bezugspersonen?

Der Umstand, dass über ein Lebewesen entschieden wird, findet bei den Erwägungen der angerufenen Gerichte zwar insoweit Berücksichtigung, als dass versucht wird, dem Tierwohl Rechnung zu tragen. Auch Überlegungen dazu, ob bestimmte Entscheidungsfolgen dem tierischen Begleiter zugemutet werden können oder nicht, werden angestellt.

Sogar Umgangsvereinbarungen sind möglich. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit einem Haustier gibt es allerdings nicht, da sich ein solches Recht weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten lässt.

Ohnehin sollte die Klärung der Frage nach dem Verbleib des tierischen Gefährten im gerichtlichen Instanzenzug besser die Ausnahme bleiben. Den Beteiligten steht es ja jederzeit offen, Vereinbarungen über ihr Haustier außergerichtlich zu erörtern und zu formulieren, möglicherweise sogar im hochformalen Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Soweit Frauchen und Herrchen über die notwendige Kommunikations- und Einigungsbereitschaft verfügen, können sie Hasso & Co. auf diese Weise auch die Herabstufung zum Hausrat ersparen.

Rechtsanwalt Maeß

Maeß & Heller Rechtsanwälte