Der Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung liegt vor allem darin, dass sie schneller, kostengünstiger und planbarer abläuft, weil sich die Ehegatten über die Scheidung und die Folgesachen bereits geeinigt haben. Nach deutschen Recht braucht zwar mindestens ein Ehegatte einen Anwalt, aber der andere kann der Scheidung zustimmen, ohne selbst einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Das spart Kosten.

Was das bei einer Immobilie bringt

Bei einer gemeinsamen Immobilie ist die einvernehmliche Lösung besonders wertvoll, weil die Eigentumsfrage sich durch die Scheidung nicht automatisch löst. Ohne Einigung bleiben beide im Grundbuch bzw. als Miteigentümer gebunden, und ein Verkauf oder eine andere Verfügung ist dann grundsätzlich nicht einseitig möglich.

Mit einer einvernehmlichen Scheidung können die Eheleute die Immobilie gezielt regeln, etwa durch Verkauf, Übernahme durch einen Ehegatten oder Auszahlung des anderen. Das ist oft wirtschaftlich besser als ein späterer Streit, weil man den Verkehrswert, bestehende Darlehen, Nutzungsentschädigung und mögliche Ausgleichsansprüche zusammen verhandeln kann.

Warum ein Anwalt sinnvoll ist

Wenn nur ein Ehegatte den Anwalt beauftragt, kann dieser den Scheidungsantrag stellen; der andere Ehegatte stimmt zu. Das spart Anwaltskosten, solange keine streitigen Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Immobilienauseinandersetzung offen sind.

Gerade bei einer Immobilie ist der Anwalt hilfreich, weil er eine saubere Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten kann. Darin lässt sich etwa festlegen, wer das Haus übernimmt, ob eine Auszahlung erfolgt, wie mit Restschulden umgegangen wird und ob weitere Ansprüche im Gegenzug geregelt oder abgegolten werden.

Praktischer Nutzen

Die einvernehmliche Scheidung vermeidet oft eine Teilungsversteigerung, die bei Streit über das gemeinsame Eigentum als letztes Mittel drohen kann. Statt einer erzwungenen Verwertung kann man den Immobilienwert kontrolliert ausschöpfen und die familiären und finanziellen Folgen besser steuern.

Für die Beteiligten ist das meist auch emotional und organisatorisch deutlich schonender, weil weniger gerichtliche Auseinandersetzungen nötig sind und die Lösung stärker auf die konkrete Lebenssituation zugeschnitten werden kann.

Typische Konstellation

Ein häufiges Modell ist: Ein Ehegatte bleibt in der Immobilie, übernimmt die Finanzierung oder einen Teil davon und zahlt den anderen aus. Der andere verzichtet im Gegenzug möglicherweise auf bestimmte Ansprüche, etwa auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich, wenn das insgesamt fair vereinbart wird.

Die Scheidung wird nicht nur billiger und schneller, sondern die Immobilie kann gleich mit einer belastbaren, wirtschaftlich sinnvollen Lösung mitgeregelt werden.

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 16.01.2026 (Az. 9 O 1720/24) einer Internetplattform untersagt, mit der Erstellung von „Kfz-Gutachten in wenigen Minuten“ zu werben und zugleich eine „schnelle und unkomplizierte Abwicklung mit der Versicherung“ zu versprechen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, zu deren Mitgliedern unter anderem Sachverständigenverbände sowie die Handelskammer Bremen gehören.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Werbung irreführend im Sinne von § 5 UWG. Der angesprochene Verbraucher verstehe die Aussagen so, dass tatsächlich ein vollwertiges Kfz-Gutachten innerhalb weniger Minuten erstellt werde. Der Wortlaut der Werbung lasse keinen Raum für die von der Beklagten behauptete bloße Schadensaufnahme. Auch die Formulierungen „unsere Erfahrung“ und „unsere Expertise“ vermittelten den Eindruck, das Unternehmen selbst erstelle die Gutachten. Zusätzlich beanstandete das Gericht die Angabe einer „langjährigen Erfahrung“, obwohl das Unternehmen erst seit März 2024 am Markt tätig war.

Inhaltlich betonte das Landgericht, dass Kfz-Gutachten auf dem allgemein anerkannten Grundsatz der höchstpersönlichen Erstellung durch den Sachverständigen beruhen. Die fachkundige Begutachtung eines Fahrzeugs – etwa die Prüfung der Schadenstelle oder das Erkennen möglicher Vorschäden – sei eine originäre Sachverständigenleistung und könne nicht durch das bloße Hochladen von Fotos und das Anklicken standardisierter Antworten ersetzt werden.

Darüber hinaus sah das Gericht einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Wer eine umfassende „Abwicklung mit der Versicherung“ anbietet, überschreitet regelmäßig den Bereich rein technischer Dienstleistungen, weil aus Sicht des Verbrauchers auch eine rechtliche Bewertung von Haftung und Schadenshöhe erwartet wird. Da die Beklagte nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen war, lag zugleich ein Verstoß gegen §§ 3a UWG, 2, 3 RDG vor.

Das Urteil setzt damit ein deutliches Zeichen: Die Erstellung von Kfz-Schadengutachten ist keine automatisierte Online-Dienstleistung, sondern eine persönliche, fachlich verantwortete Sachverständigenleistung – und auch das Schadensmanagement nach einem Unfall bleibt rechtlich anspruchsvoll.

Interessante Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu dem immer umstritteneren Thema Krankschreibung nach Kündigung:

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verliert nicht allein deshalb ihren Beweiswert, weil sie zeitlich in die Kündigungsphase fällt. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3 SLa 138/25 klargestellt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung aber: Arbeitgeber dürfen in solchen Konstellationen genauer hinsehen – und Gerichte ebenso.

Der Fall: Kündigung, Urlaub – dann Krankschreibung

Ein Elektriker hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Für die verbleibende Zeit beantragte er zunächst sieben Urlaubstage. Zwei Wochen vor Beginn dieses Resturlaubs ließ er sich wegen Spannungskopfschmerzen für zwei Wochen krankschreiben.

Der Arbeitgeber hielt die AU für verdächtig – insbesondere wegen der zeitlichen Nähe zum Vertragsende und wegen vorheriger Unstimmigkeiten über die Kündigungsfrist. Er verweigerte die Entgeltfortzahlung in Höhe von rund 1.400 Euro.

Während das Arbeitsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, bekam der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Recht.

Entscheidender Punkt: Die Aussage der Ärztin

Ausschlaggebend war, dass die behandelnde Ärztin vor Gericht aussagte. Sie habe den Arbeitnehmer aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben. Bei akuter Belastung seien zwei Wochen medizinisch üblich. Zudem habe der Patient bereits früher stressbedingte Beschwerden gehabt.

Das Gericht stellte damit klar:

Auch nach einer Kündigung gilt der Grundsatz, dass eine ordnungsgemäß ausgestellte AU grundsätzlich Beweiswert hat – sofern sie medizinisch plausibel ist.

Aber: Zweifel sind zulässig.

Das Urteil bedeutet jedoch keine „Blanko-Deckung“ für Krankschreibungen in der Kündigungsphase. Nach der aktuellen Rechtsprechung – auch im Anschluss an die Linie des Bundesarbeitsgericht – können Arbeitgeber den Beweiswert einer AU erschüttern, wenn besondere Umstände vorliegen. Dazu gehören etwa:

  • passgenaue Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag,
  • vorherige Ankündigungen, „nicht mehr arbeiten zu wollen“,
  • auffällige zeitliche Koinzidenzen mit Kündigung oder Urlaubsphasen.

Neu und praxisrelevant ist: Gerichte begnügen sich zunehmend nicht mehr mit der bloßen Vorlage der AU-Bescheinigung. Im Streitfall kann es nun sogar erforderlich sein, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die medizinische Grundlage erläutert.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil:

Eine Krankschreibung nach Kündigung bleibt rechtlich geschützt – aber sie muss im Zweifel belastbar medizinisch begründet sein.

Für Arbeitgeber gilt:

Zweifel dürfen geäußert werden, pauschale Unterstellungen genügen jedoch nicht. Wer die Entgeltfortzahlung verweigert, trägt das Prozessrisiko – insbesondere wenn sich die Erkrankung ärztlich nachvollziehbar bestätigen lässt.

Für die arbeitsrechtliche Praxis heißt das: Kündigungsnahe Arbeitsunfähigkeiten sind kein Tabu – aber sie sind prüfungsintensiver geworden.

Tipps für die Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung

  • Offene Kommunikation
    Sprechen Sie frühzeitig miteinander über Ihre Vorstellungen zu Unterhalt, Vermögen und Kinderbetreuung. Offenheit verhindert Missverständnisse.
  • Rechtzeitig Informationen sammeln
    Halten Sie Unterlagen wie Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Versicherungen und Mietverträge bereit. Das erleichtert die Klärung finanzieller Fragen.
  • Professionelle Beratung nutzen
    Auch wenn Sie sich einig sind, lohnt sich eine rechtliche und/oder steuerliche Beratung, um sichere Vereinbarungen zu treffen.
  • Kinder im Mittelpunkt behalten
    Falls Kinder betroffen sind, sollten deren Bedürfnisse Vorrang haben. Ein gemeinsamer Erziehungsplan hilft, Stabilität zu schaffen.
  • Schriftliche Vereinbarungen treffen
    Viele Punkte lassen sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten, die später auch gerichtlich anerkannt werden kann.

Checkliste für die einvernehmliche Scheidung

  • Gemeinsame Klärung der Trennung: Zeitpunkt, Wohnsituation, Umgangsformen
  • Erstellung einer Liste aller Vermögenswerte, Schulden und laufenden Kosten
  • Entscheidung über Aufteilung von Hausrat und Immobilien
  • Regelung von Unterhaltszahlungen (für Kinder und ggf. Partner)
  • Festlegung von Sorgerecht und Umgangsregelungen bei Kindern
  • Einigung über Betreuungsanteile bei Kindern
  • Absprache über gemeinsame Versicherungen und Altersvorsorge
  • Kontaktaufnahme zu einem gemeinsamen Anwalt
  • Zusammenstellung aller relevanten Dokumente für den Anwalt und das Gericht

Diese Schritte helfen, den Scheidungsprozess reibungsloser zu gestalten und rechtliche Klarheit zu schaffen.

Eine einvernehmliche Scheidung kann für Paare, die sich scheiden lassen möchten, eine schnelle und kostengünstige Option sein. Im Gegensatz zu langwierigen streitigen Auseinandersetzungen ermöglicht die einvernehmliche Scheidung den Parteien, die Bedingungen ihrer Scheidung teilweise selbst zu bestimmen.

Eine einvernehmliche Scheidung kann eine Möglichkeit sein, eine Ehe aufzulösen, wenn beide Parteien sich in wichtigen Angelegenheiten wie der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, der Unterstützungszahlungen und dem Sorgerecht für gemeinsame Kinder einig sind.

Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung sind u. a.:

  • Kostenersparnis: Eventuell lässt sich nur eine Partei anwaltlich vertreten und die andere Partei stimmt nur zu. So lassen sich Kosten sparen. Streitige Themen können durch gemeinsamen Vertrag geregelt werden.
  • Schneller Abschluss: Eine einvernehmliche Scheidung kann oft schneller durchgeführt werden, da weniger Streitigkeiten und Gerichtsverfahren stattfinden,
  • Weniger stressig: Die Einigung auf Bedingungen kann weniger emotional und konfliktbeladen sein als ein Gerichtsverfahren, das oft langwierig und belastend sein kann.
  • Bessere Beziehung: Durch eine einvernehmliche Scheidung kann die Beziehung zwischen den Parteien erhalten bleiben oder sogar verbessert werden, was insbesondere wichtig ist, wenn Kinder beteiligt sind.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine einvernehmliche Scheidung nicht für alle Paare geeignet ist. Wenn eine Partei nicht bereit ist, Kompromisse einzugehen oder es Meinungsverschiedenheiten gibt, kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein.

Wenn Sie weitere Fragen zu einer einvernehmlichen Scheidung haben, wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tilmann Maeß, der auf familienrechtliche Fragen spezialisiert ist.

Rechtsanwalt Maeß

Maeß & Heller Rechtsanwälte