Nutzungsausfall auch bei Ausfall eines Motorrads möglich?

In einem aktuell entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.01.2018, Az.: VI ZR 57/17, Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und mit weiteren Hinweisen an das Landgericht Stade zur neuerlichen Entscheidung zurück verwiesen.
Im vorliegenden Fall hatte der geschädigte Kläger für den unfallbedingten Ausfall seines Motorrads von der beklagten Versicherung Nutzungsausfall verlangt. Im Gegensatz zu früheren Entscheidungen, welche Wohnmobile, Wohnwagen und auch Motorsportboote betrafen, hat der BGH nun festgestellt, dass der vorübergehende Entzug des Motorrades einen Vermögensschaden des Geschädigten darstellt.
Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass und ob der Geschädigte sein Motorrad in der Regel nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, also überwiegend zur Ausübung eines Hobbys. Allerdings kommt es entscheidend darauf an, ob das Motorrad das einzige, dem Geschädigten zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug darstellt. In einem solchen Fall kann ebenso wie bei einem PKW durchaus ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehen.
Unbeachtlich soll insoweit bleiben, dass das Fahrzeug vielleicht nur saisonal zu gelassen wird.

Sie leben seit einiger Zeit in Trennung oder sind bereits geschieden und zahlen Unterhalt an Ihren früheren Partner? Einmal angenommen, diese Verpflichtung sei dem Grunde nach rechtlich nicht zu beanstanden, so stellt sich doch die Frage: Wann endet sie?

Dass man für ein gemeinsames Kind auch nach dem Ende einer Beziehung weiterhin gemeinsam verantwortlich ist, menschlich wie finanziell, leuchtet ein.

Hinsichtlich der beendeten Paarbeziehung wünschen sich viele Unterhalts-verpflichtete jedoch einen klaren Schlussstrich, um neu anzufangen, sich neu aufzustellen und um nicht immer wieder an die negative Erfahrung erinnert zu werden.

Schwierig wird es vor allem dann, wenn man selbst die Trennung gar nicht wollte und in den Monaten danach miterlebt, wie der frühere Partner sich neu verliebt. Der oder die Neue wird zu Familienfeiern mitgenommen, der Urlaub wird gemeinsam verbracht, in den sozialen Medien häufen sich „Happy-In-Love“-Fotos - da schmerzen die monatlichen Überweisungen besonders. Neben der Trauer über die gescheiterte Beziehung finanziert man nun auch noch das neue Glück des früheren Partners mit.

Spätestens jetzt muss es doch mit der Pflicht zur (nach-)ehelichen Solidarität aus und vorbei sein! Oder etwa nicht?

Auf diese Frage gibt es - wie so oft - nur vordergründig eine klare Antwort. Denn das Gesetz sieht durchaus vor, dass der Unterhalt ausgeschlossen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. Wann aber ist die neue Lebensgemeinschaft „verfestigt“?

Diese Frage wurde von der Rechtsprechung lange Zeit regelmäßig mit einem Bestehen der neuen Verbindung über einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren beantwortet. Nach zwei Unterhaltsreformen in den Jahren 2008 und 2013 gibt es seitens der Gerichte mittlerweile jedoch eine größere Differenzierungsbereitschaft. Danach können bestimmte Kriterien schon zu einem früheren Zeitpunkt die Annahme einer verfestigten Beziehung rechtfertigen.

Derartige Kriterien können sein:

  • Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt über einen längeren Zeitraum
  • Geburt eines gemeinsamen Kindes
  • gemeinsame Kontoführung
  • gemeinsame Anschaffungen von höherem Wert, z.B. Immobilie, Auto
  • Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, auch in den sozialen Medien:
    gemeinsame Urlaube
    gemeinsame Teilnahme an bedeutenden Familienereignissen, z.B. an Hochzeit, Taufe, Konfirmation/Kommunion, aber auch an Trauerfeier oder Beerdigung
    gemeinsam verbrachte „hohe“ Feiertage (Weihnachten, Ostern)

Je mehr der o.g. Kriterien gegeben sind bzw. je häufiger sie auftreten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht die neue Beziehung des früheren Partners als „verfestigte Lebensgemeinschaft“ ansieht.

Zu bedenken ist jedoch, dass derjenige, der von der Unterhaltsverpflichtung frei werden möchte, das Vorliegen dieser Kriterien beweisen muss. Das ist erfahrungsgemäß nicht immer einfach. Denn oft weiß der frühere Partner um die Voraussetzungen, unter denen sein Unterhaltsanspruch entfällt, und vermeidet es, o.g. Kriterien allzu offensichtlich zu erfüllen. Möglicherweise gelingt der Beweis dann nur durch Dritte aus dem Umfeld der oder des EX, soweit diese bereit sind, für den Unterhaltsverpflichteten Partei zu ergreifen und ihr Wissen preiszugeben.

Gelingt der Beweis jedoch, entfällt die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Denn wer eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft begründet, verabschiedet sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität.

Mit etwaigen Ansprüchen gegen den früheren Partner ist es dann tatsächlich aus und vorbei.