Mehr Geld für`s Kind

- Unterhaltsverpflichtete und Staat werden stärker gefordert -

In 2021 werden die Mindestunterhaltsbeträge voraussichtlich relevant angehoben. Grund dafür ist das erheblich gestiegene Existenzminimum für Kinder. Das Bundesministerium der Justiz erachtet die Erhöhung des Mindestunterhalts als zwingend erforderlich, um auch künftig die Sicherung der täglichen Bedarfe von Kindern gewährleisten zu können. Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde am 13.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.01.2021 soll danach der Mindestunterhalt für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr - Altersstufe 1 - von bislang 378,00 EUR auf 393,00 EUR monatlich anwachsen. In der Altersstufe 2, in die Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres eingruppiert werden, wird es eine Erhöhung von 434,00 EUR auf 451,00 EUR geben und in der Altersstufe 3, die für Kinder ab dem 13. Lebensjahr gilt, von 508,00 EUR auf 528,00 EUR.

Der Mindestunterhalt bildet sowohl die Berechnungsgrundlage für die von der Rechtsprechung entwickelte „Düsseldorfer Tabelle“ als auch für die Bemessung der Leistungen der Unterhaltsvorschusskassen.

Auch das Kindergeld wird sich in 2021 erhöhen: 219,00 EUR erhält die bezugsberechtigte Person dann monatlich für das erste und zweite Kind, 225,00 EUR für das dritte Kind, und 250,00 EUR für jedes weitere Kind.

Für den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich voraussichtlich unter Berücksichtigung der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes (109,50 €) für 2021 somit die folgenden Beträge:

Altersstufe 1 (0 – 5 Jahre):                283,50 EUR

Altersstufe 2 (6 – 11 Jahre):              341,50 EUR

Altersstufe 3 (12 – 17 Jahre):            418,50 EUR

Die weiteren Unterhaltsbeträge passen sich dann entsprechend der %-Zahl bzw. anhand des Kindergeldes an.

Rechtsanwalt Maeß

Rechtsanwälte Maeß & Heller