Zugangsnachweis einer Kündigung im Arbeitsrecht

Immer wieder kommt es in der täglichen arbeitsrechtlichen Praxis zu Problemen, weil der Nachweis des Zugangs einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess nicht gelingt. Da eine Kündigung als sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung erst Wirksamkeit entfaltet, wenn sie dem zu Kündigenden zugeht, haben insbesondere Arbeitgeber ein großes Interesse an einer Nachvollziehbarkeit der Zustellung.
Um zu verhindern, dass der Kündigungsempfänger den Zugang vereitelt, sind viele Betriebe und Unternehmen dazu übergegangen, die Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Während der Bundesgerichtshof mittlerweile davon ausgeht, dass der Auslieferungsbeleg eines derartigen Einschreibens auch einen ersten Anschein für den Zugang des Schreibens begründet, haben sich die Arbeitsgerichte bisher einer solchen Beurteilung verweigert.
Hier hat nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 18.01.2022 – Az: 1 Sa 159/21 – eine gegenteilige Entscheidung getroffen und hob das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck insoweit auf.
In den Entscheidungsgründen führt die erste Kammer des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein (LAG) detailliert aus, warum die Voraussetzungen des Beweises des ersten Anscheines gegeben seien. Der feststehende tatsächliche Geschehensablauf führe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Einwurf der Sendung in den richtigen Briefkasten. Dafür böten die organisatorischen Anweisungen, die die Deutsche Post AG für die Zustellung eines Einwurf-Einschreibens getroffen habe, eine hinreichend sichere Grundlage.

Da das LAG im Hinblick auf die anderweitig ergangene Rechtsprechung allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, raten wir derzeit immer noch zur Vorsicht.
Zum Nachweis des Zuganges empfehlen wir weiterhin die Zustellung des Kündigungsschreibens mittels (qualifizierten) Boten.

Rechtsanwalt Manfred Heller für:

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