Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) soeben entschieden hat, kann ein Arbeitgeber berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts einseitig Corona-Tests anzuordnen.
Geklagt hatte eine Flötistin an der Bayerischen Staatsoper, nachdem ihr Arbeitgeber – nach bereits zuvor erfolgter Einführung und Umsetzung weitreichender arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen – eine risikogruppenbezogene Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen festlegte.
Die Klägerin weigerte sich über mehrere Monate, derartige PCR-Tests durchführen zu lassen und vertrat insbesondere die Auffassung, diese seien zu ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar.
Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen hatten, hatte auch die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision keinen Erfolg.
Wie einer ersten Pressemitteilung zu entnehmen ist, sieht das BAG den Arbeitgeber nach § 618 Abs. 1 BGB als verpflichtet an, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit weitestgehend geschützt werden. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisieren den Inhalt der Fürsorgepflichten, die dem Arbeitgeber hiernach im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG konkretisiert.
Hiervon ausgehend war die Anweisung des beklagten Arbeitgebers zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper rechtmäßig.
Die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche wurden daher zurückgewiesen.
Rechtsanwalt Heller
Rechtsanwäte Maeß & Heller