Nutzungsausfall auch bei Ausfall eines Motorrads möglich?

In einem aktuell entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.01.2018, Az.: VI ZR 57/17, Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und mit weiteren Hinweisen an das Landgericht Stade zur neuerlichen Entscheidung zurück verwiesen.
Im vorliegenden Fall hatte der geschädigte Kläger für den unfallbedingten Ausfall seines Motorrads von der beklagten Versicherung Nutzungsausfall verlangt. Im Gegensatz zu früheren Entscheidungen, welche Wohnmobile, Wohnwagen und auch Motorsportboote betrafen, hat der BGH nun festgestellt, dass der vorübergehende Entzug des Motorrades einen Vermögensschaden des Geschädigten darstellt.
Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass und ob der Geschädigte sein Motorrad in der Regel nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, also überwiegend zur Ausübung eines Hobbys. Allerdings kommt es entscheidend darauf an, ob das Motorrad das einzige, dem Geschädigten zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug darstellt. In einem solchen Fall kann ebenso wie bei einem PKW durchaus ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehen.
Unbeachtlich soll insoweit bleiben, dass das Fahrzeug vielleicht nur saisonal zu gelassen wird.