Immer wieder versuchen Versicherer, die Kosten für die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall nicht oder nur teilweise zu erstatten. Leider sind die Versicherungen hier mitunter erfolgreich, so zumindest in einem Fall, den das OLG Hamm Anfang des Jahres 2018 zu entscheiden hatte (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2018, Az.: 7 U 46/17).

Bekanntermaßen ist ein Geschädigter aufgrund der sog. Schadensminderungspflicht gehalten, die Wiederherstellungs- und Ersatzkosten aus einem Verkehrsunfallgeschehen möglichst gering zu halten. Aus diesem Grunde hatte das in der Vorinstanz mit dem o.g. Fall befasste Landgericht die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges als nicht erforderlich angesehen. Das Fahrzeug des geschädigten Klägers war fahrbereit, und die Reparatur, für deren Dauer vier bis fünf Tage angesetzt waren, hätte jederzeit stattfinden können. Hinzu kam, dass der Kläger in elf Tagen lediglich 237 km gefahren war.

Das Landgericht hatte daraufhin entscheiden, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von lediglich 20 km keinen Anspruch auf einen Mietwagen begründe. Auch den Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau in einem hohen Lebensalter standen, befand das Gericht für nicht ausreichend.

Die Auffassung des Landgerichts wurde durch das OLG Hamm im Wesentlichen bestätigt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das nur geringe Fahrbedürfnis eines Rentners die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges nicht zwingend notwendig mache.

Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall im Hinblick auf die Kostenerstattung Vorsicht geboten ist. Hier ist anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu ermitteln, ob überhaupt ein Anspruch auf die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges gegeben ist, und wenn ja, aus welcher Fahrzeug-Kategorie ein Ersatzwagen gemietet werden kann und für welche Dauer.

Im Zweifel lohnt hier die Rücksprache mit der Versicherung des Unfallverursachers oder aber die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung, damit der Geschädigte am Ende nicht auf Kosten sitzenbleibt.