Darf die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
 
Im Rahmen der fiktiven Schadensregulierung stellt sich immer wieder die Frage, ob die Versicherung des Schädigers den Geschädigten auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen darf. Nunmehr hat sich auch das Landgericht Freiburg einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14) angeschlossen.
Danach verhält es sich so, dass der Schädiger den Geschädigten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungungspflicht im Rahmen der fiktiven Abrechnung immer dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen kann, wenn die Reparatur dort von Standard und Qualität der Reparatur in einer markengebundenden Fachwerkstatt entspricht, sofern diese Werkstatt mühelos zu erreichen ist.
Unzumutbar ist eine solche Verweisung aber dann, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist. Aber auch für ältere Fahrzeuge kann eine solche Verweisung unzulässig sein, wenn nämlich das betreffende Kraftfahrzeug bisher stets in einer markengebundenden Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist.
Wurde das Fahrzeug des Geschädigten aber nicht regelmäßig dort gewartet und kann somit nicht mehr als „Scheckheft gepflegt“ weiter veräußert werden, ist die Verweisung auf eine freie Werkstatt durchaus zumutbar. Denn: Garantieansprüche werden vom Hersteller in der Regel an die lückenlose Durchführung von Wartungsintervallen bei einer Fachwerkstatt geknüpft. Erst wenn diese nicht mehr eingehalten werden, bestehen auch keine solchen Ansprüche mehr gegen den Hersteller, die dann durch einen Verweis auf eine nicht markengebundene Alternativwerkstatt verloren gehen könnten.
Entsprechende Belege über Wartung und Reparatur sind in jedem Fall aufzubewahren, um diese dann gegebenenfalls vorlegen zu können.