Endlich!

Der saarländische Verfassungsgerichtshof stellt klar: Ein Betroffener hat Anspruch auf die Überlassung von Rohmessdaten...


Der saarländische Verfassungsgerichtshof hat aktuell einen Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Beschl. v. 25.10.2017, Az.: Ss RS 17/2017 (30/17 OWi) aufgehoben und damit dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der ihn betreffenden Messung zugesprochen.
Damit erhält die von vielen Verkehrsrechtsanwälten und mittlerweile sogar vom Verkehrsgerichtstag in Goslar erhobene Forderung nach mehr Transparenz und Überprüfbarkeit von Messungen im Straßenverkehr noch mehr Gewicht.
Das Gericht führt u. a. aus, dass die Behörde dem Betroffenen aus dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ und des fairen Verfahrens die Einsichtnahme in die unverschlüsselte Datei ermöglichen muss. Auch darf dies nicht durch die Erhebung weiterer Gebühren von Seiten Dritter (z. B. der Eichämter) erschwert werden.
Für die häufig verwendeten Geräte der Firma Vitronic, z. B. das PoliScan speed, bedeutet dies auch, dass der sogenannte Token sowie das Passwort bereitgestellt werden müssen.
Damit ist der Weg endlich frei, die Messergebnisse einer Prüfung durch (unabhängige) Sachverständige zu unterziehen. Die Kosten hierfür trägt in vielen Fällen eine Rechtsschutzversicherung.