Dashcam filmt Verkehrsunfall
Dashcams - das sind kleine Videokameras, die vorn im Auto angebracht werden und die Fahrstrecke frontal aufzeichnen. Die Aufzeichnungen werden digital gespeichert und nach Ablauf einer programmierten Zeitspanne oder bei vollem Speicher mit neuen Aufzeichnungen überschrieben.
Einige Modelle können dabei mittels GPS-Empfänger auch die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit erfassen.
Auf diese Weise kann die Minikamera bei einem Verkehrsunfall einen nicht vorhandenen Zeugen mehr als ersetzen. Denn sie bietet eine gänzlich objektive Wiedergabe des Unfallgeschehens aus Fahrer- bzw. Beifahrersicht.
Bislang hatte es der kleine Mitwisser jedoch schwer, wenn er als Beweismittel in einen Gerichtsprozess eingebracht werden wollte. Da die Aufzeichnungen von Dashcams gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, unterlagen sie regelmäßig dem Beweisverwertungsverbot.
Nicht selten kam es so zu unbefriedigenden Prozessergebnissen, bei denen eigentlich eindeutige Haftungslagen quasi wider besseres Wissen als unklar stehen bleiben mussten.
Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit Urteil vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17, ein Ende gesetzt. Der BGH stellte klar, dass über die Frage der Verwertbarkeit eines an und für sich unzulässigen oder rechtswidrigen Beweismittels auf Basis einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden sei.
In Fällen, in denen eine Dashcam den Unfallhergang aufgezeichnet hat, läge zwar weiterhin ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor. Jedoch müssten die Unfallbeteiligten ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen, so dass Persönlichkeitsrechte hier nachrangig gegenüber „dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche (und) seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege“ seien.
In diesem Sinne: Bitte recht freundlich!