Müssen Lieferanten zur Ausübung ihrer Arbeit das eigene Smartphone und Fahrrad nutzen?

Dieser Frage hatte sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.11.2021, Az.: 5 AZR 334/21) zu stellen.

Der Kläger war ein sogenannter „Rider“, also ein Lieferant für Speisen und Getränke, der Aufträge über sein eigenes Smartphone erhielt und mit seinem privaten Fahrrad die Touren abzufahren hatte.

Diese Praktik ist jedoch rechtswidrig. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für die Verrichtung der Arbeit notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören im oben genannten Fall insbesondere ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Smartphone. Zwar können über allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitsvertrages andere Regelungen getroffen werden. Diese sind jedoch nur dann wirksam, wenn für die Verwendung privater Arbeitsgeräte ein entsprechender Ausgleich gezahlt wird.

Dem steht es nicht entgegen, wenn der Lieferant privat über ein Fahrrad oder Smartphone verfügt, da dieser durch die Nutzung seiner Gegenstände ohne finanziellen Ausgleich unangemessen benachteiligt wird. Grund hierfür ist, dass er das Risiko für Verschleiß, Wertverfall, Verlust und Beschädigung der notwendigen Arbeitsmittel trägt. Dies ist jedoch ein Risiko, dem der Arbeitgeber nach dem Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses unterliegt. Hierdurch entsteht also eine widerrechtliche Haftungsverlagerung zu Lasten des Arbeitnehmers.

Die von Rechts wegen bestehende Möglichkeit des Aufwendungsersatzes über § 670 BGB stellt, so das BAG, dabei keine angemessene Kompensation dar.

Daher muss zu recht auch den Lieferanten, die den Gefahren des Straßenverkehrs sowie Wind und Wetter unterliegen, ein adäquates Arbeitsmaterial gestellt oder ein hinreichender Ausgleich für die Nutzung eigener Geräte gezahlt werden!

 

Eric Meinck und RA Heller für:

Maeß & Heller Rechtsanwälte