Der Bundesgerichtshof hat in einem heutigen Beschluss (BGH v. 14.11.2018, Az. XII ZB 107/18) die Anforderungen an eine Patientenverfügung erneut präzisiert:

Die Richter stellten klar, wie genau Patienten in ihrer Patientenverfügung regeln müssen, wann sie weiterleben wollen und wann nicht, damit ihr Wille Berücksichtigung finden kann. Dies darf nicht zu allgemein gehalten sein und muss die Lebens-/Sterbesituation und die Maßnahme konkret und nachvollziehbar nennen. Der Entscheidung lag eine relativ allgemeine Formulierung zugrunde. Die Patientin lehnte lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall ab, "dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht". Das Gericht zog zur Auslegung bzw. Ermittlung des Willens auch Anhaltspunkte der sonstigen Verfügung und auch außerhalb der Patientenverfügung hinzu. Diese Anhaltspunkte rechtfertigten dann die Annahme, dass die Patientin in der konkreten Behandlungssituation keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschte. Zusätzlich grenzte das Gericht die Frage zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe ab.

Rechtsanwalt Tilmann Maeß