Neues Jahr – Neue Düsseldorfer Tabelle

Welche Änderungen gibt es 2023?

Wenngleich es sich bei der „Düsseldorfer Tabelle“ nicht um ein Gesetz handelt, sondern lediglich um eine Richtlinie, so ist sie doch maßgeblich für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Insofern werden auch die jüngsten Änderungen, die ab dem 01.01.2023 gelten, für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete weitestgehend Wirkung entfalten.

Was hat sich geändert?

In der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger sowie studierender Kinder, die nicht bei den Eltern oder bei einem Elternteil wohnen, deutlich erhöht. Ebenso verhält es sich mit dem Eigenbedarf, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist. Auf diese Weise soll den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden.

Minderjährige Kinder

Für Kinder der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) gab es beim Mindestunterhalt gegenüber dem Vorjahr eine Anhebung um 41,00 EUR auf nunmehr 437,00 EUR. Nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, das zu 2023 ebenfalls erheblich erhöht wurde, ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 312,00 EUR.

In der 2. Altersstufe (6 -11 Jahre) liegt der Mindestunterhalt jetzt bei 502,00 EUR, was einem Zahlbetrag von 377,00 EUR entspricht, und in der 3. Altersstufe (12 – 17 Jahre) bei 588,00 EUR, Zahlbetrag: 463,00 EUR.

Die neuen Mindestunterhaltssätze bilden auch wie bisher die Grundlage für die höheren Einkommensgruppen. Sie erhöhen sich in den Einkommensgruppen 2 bis 5 um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 %.

Volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch bei den Eltern oder bei einem Elternteil leben, haben sich ebenfalls erhöht. Sie betragen 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe und somit mindestens (1. Einkommensgruppe) 628,00 EUR monatlich, entsprechend einem Zahlbetrag (Anrechnung des vollen Kindergeldes) von 378,00 EUR.

Studierende Kinder

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes betrug in 2022 monatlich mindestens 860,00 EUR und wurde ab dem 01.01.2023 auf immerhin 930,00 EUR angehoben. Dabei wird von Wohnkosten in Höhe von 410,00 EUR (Warmmiete) ausgegangen. Sofern die Eltern des studierenden Kindes finanziell gut aufgestellt sind, kommen Abweichungen nach oben in Betracht.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wurde in den Vorjahren – 2021 und 2022 – nicht erhöht.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern betrug seit dem 01.01.2020 unverändert 960,00 EUR für Nichterwerbstätige und 1.160,00 EUR für Erwerbstätige. Seit dem 01.01.2023 gelten hier Beträge in Höhe von 1.120,00 EUR bzw. 1.370,00 EUR. Die aktuelle Bemessung fußt auf dem Bedarfssatz des neuen Bürgergeldes.

Beim angemessenen Selbstbehalt gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern ist der Betrag von bisher 1.400,00 EUR auf nunmehr 1.650,00 EUR gestiegen.

 

Rechtsanwalt Tilmann Maeß