Ehescheidung ohne persönliche Anhörung

Für viele Ehepartner ist eine Scheidung sehr nervenaufreibend und sie möchten diese daher so schnell wie möglich abschließen.

Zum Scheidungsverfahren gehört grundsätzlich auch die persönliche Anhörung beider Eheleute vor Gericht. Das Gericht ordnet daher das persönliche Erscheinen der Ehegatten an. Die Anhörung wird genutzt, um die Ehepartner zu den gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen zu befragen. So sollen die Ehepartner dem Gericht bei einer Scheidung persönlich mitteilen, ob sie die Ehe für gescheitert halten oder ob sie eine Möglichkeit sehen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Ziel einer solchen Anhörung ist die Durchführung einer einvernehmlichen Ehescheidung.

Eine persönliche Anhörung beider Ehepartner muss allerdings nicht immer erfolgen. Besonders in Fällen, in denen es dem Partner nicht zugemutet werden kann, persönlich bei Gericht zu erscheinen - zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit oder eines dauernden Auslandsaufenthaltes -, kann von einer persönlichen Anhörung des betroffenen Partners unter bestimmten engen Vorrausetzungen abgesehen werden:

Die Ehegatten müssen seit wenigstens drei Jahren getrennt leben. Laut Gesetz wird dann unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Liegt diese Trennungszeit vor, reicht für die Durchführung der Scheidung die Anwesenheit des antragstellenden Ehepartners bei Gericht aus, und eine persönliche Anhörung des anderen Partners wird als nicht mehr notwendig erachtet. Der abwesende Ehepartner muss mit der Scheidung auch nicht einverstanden sein. Ausreichend ist der bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene schriftliche Scheidungsantrag eines Ehepartners.

In seltenen Ausnahmefällen kann eine Anhörung auch bei einer kürzeren Trennungszeit von drei Jahren unterbleiben oder auch durch eine telefonische Anhörung bzw. Videokonferenz ersetzt werden.

Rechtsanwalt Maeß, Anne Matthey

Maeß & Heller Rechtsanwälte