Juristisches Stichwortverzeichnis
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Mahnbescheid, gerichtlicher |
--> s. Mahnverfahren |
| Mahngericht |
--> s. Mahnverfahren |
| Mahnung |
Die Mahnung ist die Aufforderung eines Gläubigers an einen Schuldner, eine ausstehende Forderung innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen. Sie ist an keine Form gebunden und kann telefonisch, schriftlich, aber auch mündlich erfolgen. Um das Mahnen nachzuweisen, empfiehlt sich die Schriftform - in sehr wichtigen Fällen auch mit Einschreibe-Brief. Der Zeitpunkt der Mahnung (üblicherweise 7 - 14 Tage nach Fälligkeit) sollte sich u. a. nach der Bonität des Schuldners richten. Mit der Mahnung muss der Schuldner eindeutig zur Leistung aufgefordert und durch die Fristsetzung in Verzug gesetzt werden. |
| Mahnverfahren |
Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur Geltendmachung von einseitigen Ansprüchen auf Geldzahlungen, die nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig sind. Ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche des Antragstellers erlässt das zuständige Mahngericht (der Gerichtsstand des Antragstellers bestimmt die Zuständigkeit des Amtsgerichts) auf Antrag den Mahnbescheid. Dieser wird dem Antragsgegner zugestellt. Der Antragsgegner hat ab Zustellung des Mahnbescheides zwei Wochen Zeit, (Teil-)Widerspruch einzulegen oder die Forderung durch Zahlung anzuerkennen. Im Falle des Widerspruchs kann zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner entweder ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen werden, oder der Antragsteller leitet das Verfahren in einen Zivilprozess um. Erfolgen weder Zahlung noch Widerspruch, so kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser dient als Basis für die Zwangsvollstreckung und die Eidesstattliche Erklärung. Der Schuldner hat die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, Einspruch einzulegen. Ansonsten wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. |
| merkantiler Minderwert |
Von merkantilem („kaufmännischem“) Minderwert ist die Rede, wenn der Wert eines Objektes allein dadurch gemindert ist, dass das Objekt bereits einmal beschädigt wurde - ungeachtet einer erfolgten Reparatur. |
| Mietminderung |
Die Mietminderung ist ein Gewährleistungsrecht aus dem Mietrecht nach § 536 Abs. 1 BGB. Gewährleistungsrechte des Mieters bestehen bei Verletzung der Instandhaltungspflichten des Vermieters am Mietobjekt. Das Mietminderungsrecht befreit den Mieter bei Mängeln an der Mietsache von der teilweisen Leistung der Miete. Die Minderungshöhe ist von der Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache abhängig und kann in Ausnahmefällen sogar zu 100 % betragen, wenn die Gebrauchsfähigkeit des Mietobjekts vollständig aufgehoben ist. |
| Mietvertrag |
Der Mietvertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter über einen Gegenstand (Bsp. Surfboard oder Pkw) oder ein Grundstück (Wohnung o. ä.). Grundsätzlich ist der Mietvertrag allumfassend. Nur wenn die Vereinbarungen unvollständig sind oder gegen geltendes Recht verstoßen (Bsp. unzulässige Klauseln) kommt das BGB und andere spezielle Mietgesetze und Vorschriften zur Anwendung. |
| Minderjährigenunterhalt |
--> s. Kindesunterhalt |
| Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) |
Das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist Voraussetzung sowohl für den Bezug einer Beschädigtenrente nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, als auch für den Unfallausgleich bei Dienstunfällen von Beamten und den Bezug von Versicherten- bzw. Verletztenrente im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung. Vom Grad der Behinderung (GdB) unterscheidet sich die MdE allein dadurch, dass sie sich auf Schädigungsfolgen bezieht, während der GdB sich auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache, bezieht. |
| Mindestunterhalt |
Seit dem 01. Januar 2008 ist in § 1612a BGB ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festgeschrieben. Dieser richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag aus dem Einkommenssteuergesetz (§ 32 Abs. 6 S.1 EStG). Die Mindestunterhaltsbeiträge differieren in den alten und neuen Bundesländern nicht mehr, sondern gelten einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. |
| Mobbing |
Mobbing (aus dem Englischen: mob = Meute, Gesindel, Pöbel, Bande; to mob = anpöbeln, angreifen, über jemanden herfallen) ist Schikane, Intrige und Einschüchterung insbesondere am Arbeitsplatz und in Schulen. Es ist eine Form von Gewalt. Mobbing am Arbeitsplatz betrifft einen großen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung in unserer Gesellschaft. Auch Mobbing in der Schule wird als ernsthaftes Problem wahrgenommen. Die Folgen von Mobbing am Arbeitsplatz betreffen nicht nur die Opfer selbst, sondern richten auch ökonomischen Schaden auf betrieblicher und gesellschaftlicher Ebene an. Praktiker und Sozialforscher schlagen verschiedene Maßnahmen vor, um dem Problem Mobbing am Arbeitsplatz Herr zu werden. |
| MPU |
Mit der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung – MPU - wird die Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen (Mobilitätskompetenz) überprüft. Während die offizielle Bezeichnung im Straßenverkehrsgesetz „Begutachtung der Fahreignung“ lautet, ist im Volksmund oftmals vom „Idiotentest“ die Rede. |