Die Ausprägung des Verhandlungsgrundsatzes ist die Darlegungslast in Form einer ausreichenden Substantiierung. Substantiierung meint dabei den detaillierten Vortrag aller Tatsachen, die für die Klagebegründung oder das Bestreiten des Klageanspruchs (Einwendung) erforderlich sind. Nur ein substantiierter Vortrag wird vom Gericht berücksichtigt.