Schönheitsreparaturen sollen das äußere Erscheinungsbild der Wohnung erhalten, indem die Spuren eines vertragsgemäßen Gebrauchs beseitigt werden. Das bedeutet nach § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung etwa das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, der Heizkörper, Heizrohre und Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Schönheitsreparaturen werden meist mietvertraglich auf den Mieter übertragen. Dann ist der Mieter verpflichtet, diese Reparaturen auszuführen. Besteht keine Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen oder ist diese wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, so ist der Mieter zur Durchführung nicht verpflichtet. Beim Auszug aus der Wohnung hat er dann nur die von ihm verursachten Schäden zu vertreten und die Wohnung besenrein zurückzugeben.