Das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist Voraussetzung sowohl für den Bezug einer Beschädigtenrente nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, als auch für den Unfallausgleich bei Dienstunfällen von Beamten und den Bezug von Versicherten- bzw. Verletztenrente im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung. Vom Grad der Behinderung (GdB) unterscheidet sich die MdE allein dadurch, dass sie sich auf Schädigungsfolgen bezieht, während der GdB sich auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache, bezieht.
Nach einem Arbeitsunfall oder im Falle einer Berufskrankheit mit bleibenden Folgen wird geprüft, ob bei dem Betroffenen eine MdE vorliegt und wie hoch der Grad der Einschränkung (ausgedrückt in Prozent) ist, d.h. in welchem Umfang sich aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine verminderte Arbeitsmöglichkeit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens ergibt, vgl. § 56 Abs. 2 SGB VII.
Die Feststellung des Ausmaßes der Erwerbsfähigkeitsminderung obliegt einem Gutachter. Dieser vergleicht den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen vor und nach der Schädigung und beurteilt die verlorene Fähigkeit. Das festgestellte Ausmaß ist ausschlaggebend für den jeweiligen Renten- bzw. Ausgleichsanspruch: Beschädigtenrente erhält der Betroffene ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25%, Versichertenrente ab 20% und Verletztenrente ab 10%.