Von merkantilem („kaufmännischem“) Minderwert ist die Rede, wenn der Wert eines Objektes allein dadurch gemindert ist, dass das Objekt bereits einmal beschädigt wurde - ungeachtet einer erfolgten Reparatur.
Insbesondere bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall kommt der merkantile Minderwert zum Tragen, da die Eigenschaft als Unfallwagen den Verkaufswert des Fahrzeuges senkt. Diese Wertminderung begründet sich durch das Risiko einer bei der Reparatur nicht erkannten Funktionsbeeinträchtigung.
Der merkantile Minderwert ist Teil des Sachschadens und nach § 251 BGB vom Schädiger zu ersetzen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Wagen tatsächlich verkauft wird oder der Eigentümer ihn weiter nutzt.
Bei der Berechnung des Merkantilen Minderwertes bedienen sich die Gerichte verschiedener Methoden, insbesondere jedoch der Tabellen von Ruhkopf-Sahm und von Halbgewachs-Berger.