Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur Geltendmachung von einseitigen Ansprüchen auf Geldzahlungen, die nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig sind. Ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche des Antragstellers erlässt das zuständige Mahngericht (der Gerichtsstand des Antragstellers bestimmt die Zuständigkeit des Amtsgerichts) auf Antrag den Mahnbescheid. Dieser wird dem Antragsgegner zugestellt. Der Antragsgegner hat ab Zustellung des Mahnbescheides zwei Wochen Zeit, (Teil-)Widerspruch einzulegen oder die Forderung durch Zahlung anzuerkennen. Im Falle des Widerspruchs kann zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner entweder ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen werden, oder der Antragsteller leitet das Verfahren in einen Zivilprozess um. Erfolgen weder Zahlung noch Widerspruch, so kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser dient als Basis für die Zwangsvollstreckung und die Eidesstattliche Erklärung. Der Schuldner hat die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, Einspruch einzulegen. Ansonsten wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.