Mit der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen. Die Klage muss binnen drei Wochen (Ausschlussfrist!) ab Zustellung der Kündigung erhoben werden. Auf Antrag kann sie auch nachträglich noch zugelassen werden, vorausgesetzt der Gekündigte war nachweislich tatsächlich daran gehindert, die Klage rechtzeitig zu erheben.