Nach § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehepartner von dem anderen Unterhalt verlangen, wenn von ihm "wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.“ Die Krankheit muss im Zeitpunkt der Scheidung oder zu einem der anderen in § 1572 BGB aufgeführten Zeitpunkte vorgelegen haben. Darüber, ob die Art oder der Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Geltendmachung des Krankheitsunterhaltes ausreichen, wird anhand medizinischer Befunde entschieden.