Buchstabe K

  • Kindesunterhalt

    Kinder haben bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch geht allen anderen Unterhaltsansprüchen vor. Nach einer Scheidung leistet in den meisten Fällen der nicht betreuende Elternteil den Unterhalt in bar. Als Richtlinie für die Höhe des Kindesunterhaltes dient bundeseinheitlich die „Düsseldorfer Tabelle“, in der die dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten entsprechenden Kindesunterhaltsleistungen festgeschrieben sind. Dabei wird...

  • Kindeswohl

    Als Kindeswohl wird (grob umrissen) das gesamte Befinden eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesundheitliche Entwicklung definiert. Was genau dazugehört und wie dieses ausgestaltet ist, ist sehr umstritten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den die Juristen im Einzelfall zu bestimmen haben. Letztendlich geht es um die Frage „ Was ist für das Kind gut“.

    Bei einer Gefährdung des Kindeswohls darf in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern...

  • Klage

    Die Erhebung der Klage ist eine Prozesshandlung, die ein gerichtliches Verfahren einleitet. Mit der Klage beantragt der Kläger eine Entscheidung des Gerichts gegen den Beklagten. Sein Begehren muss der Kläger dem Gericht in einer Klageschrift (Leistungs-, Feststellungs-, Versäumnis-, Unterlassungsklage etc.) darlegen. Das Klageverfahren ist in den §§ 253 ff. ZPO geregelt.

  • Konkurs

    Konkurs meint die Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung einer Firma bzw. ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zur gleichmäßigen und gleichzeitigen Befriedigung aller Gläubiger eines Unternehmens, das die Zahlungen eingestellt hat.

    --> s. auch Insolvenz

  • Konkursrecht

    Das Konkursrecht umfasst die Rechtsnormen, die bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners das Verfahren zur Liquidation und möglichst gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, aber auch das Verfahren zur Schuldenbeitreibung und Sanierung regeln.

  • Krankheitsunterhalt

    Nach § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehepartner von dem anderen Unterhalt verlangen, wenn von ihm "wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.“ Die Krankheit muss im Zeitpunkt der Scheidung oder zu einem der anderen in § 1572 BGB aufgeführten Zeitpunkte vorgelegen haben. Darüber, ob die Art oder der Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Geltendmachung des Krankheitsunterhaltes...

  • Kredit

    Unter Kredit sind die einer Person oder einem Unternehmen (Kreditnehmer / Schuldner) von einem Kreditgeber (Gläubiger) kurz- oder langfristig zur Verfügung gestellten Geldmittel oder Sachgüter. Der Kredit kann auch in Form eines Zahlungsaufschubes (einer Stundung) gewährt werden. Der Kreditvertrag (Leasing- oder Darlehensvertrag, Stundung etc.) stellt in der Regel die Rechtsgrundlage für das Kreditgeschäft dar, wobei der Zins das Entgelt für die Kreditgewährung ist. Laufzeit, Tilgung, Zinssatz...

  • Kreditinstitut

    Kreditinstitute sind Geldinstitute jeglicher Art, die Bankgeschäfte betreiben.

  • Kreditlinie

    Die Kreditlinie bezeichnet den einem Kreditnehmer eingeräumten maximalen Kreditbetrag, sog. Dispositionskredit.

  • Kreditoren

    (lat.) Gläubiger.

  • Kündigungsschutz

    Unter Kündigungsschutz versteht man gesetzlich festgelegte Regelungen, die die Kündigung eines bestehenden Vertrages verhindern oder zumindest erschweren. Derartige Regelungen finden sich insbesondere im Mietrecht, im Versicherungsvertragsrecht sowie im Arbeitsrecht.

  • Kündigungsschutzgesetz

    Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor unbegründetem und willkürlichem Verlust des Arbeitsplatzes. Es gilt jedoch nur für Arbeitsverhältnisse, die ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben. Auszubildende bleiben dabei unberücksichtigt.

  • Kündigungsschutzklage, Klagefrist

    Mit der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen. Die Klage muss binnen drei Wochen (Ausschlussfrist!) ab Zustellung der Kündigung erhoben werden. Auf Antrag kann sie auch nachträglich noch zugelassen werden, vorausgesetzt der Gekündigte war nachweislich tatsächlich daran gehindert, die Klage rechtzeitig zu erheben.